Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

784  Nr.  109.  1917.

stellung  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung  vom  26.  April  1917  (RG#l.  S.  376)  .)  und
jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  und  Pflicht  zur  Führung  eines  Lagerbuchs
  nach  §  5  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915,
vom  3.  September  1915  und  vom  21.  Oktober  1915  (R#Bl.  S.  54,  549  und  684)“)
bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung
zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915
(REl.  S.  603)  untersagt  werden.

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

g  Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:  Der  gesamte
8  urz  Wollertrag  der  deutschen  Schafschuren  und  das  gesamte  Wollgefälle  bei
W  Puscher,  den  deutschen  Gerbereien  (auch  das  Wollgefälle  von  ausländischen
ollertrag  Fellen),  gleichviel,  ob  die  Wolle  sich  auf  den  Schafen,  bei  den  Schafgenannt.

  haltern  oder  an  sonstigen  Stellen  befindet.
Ausgenommen  von  der  Bekanntmachung  syr  diejenigen  Vorräte  an  Wolle,  welche
im  Eigentum  der  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße

  3,  stehen.
8  2.

Beschlagnahme.
Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt,
  soweit  sich  nicht  aus  den  nachfolgenden  Bestimmungen  Ausnahmen  ergeben.

83.
Wirkung  der  Beschlagnahme.
Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mari  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  Lileiteschalft,  beschädigt  oder  zerstört,
dLerwendet,  berlauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;

.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu
behandeln,  zuwiderhandelt:
4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt,

2

**)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunßft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  4
nicht  in  der  gesetzten,  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  uwossständige  angaben  macht,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch
können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebensowird
  bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in
der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Alstrase
bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögenssalle  mit  esengnis  bis  zu  sechs  Monaten  brlte  t.
Ebenso  grird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen
unterläßt.