Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

18  Nr.  4.  1917.

Die  Geschäfte  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung
  werden  von  der  Großherzoglichen  Technischen  Kommission  in
Schwerin  wahrgenommen.

Schwerin,  den  6.  Januar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1917  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  2.  Dezember  1916  über  Rohzucker  und  Zuckerrüben  im  Betriebsjahre
  1917/18.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  2.  Dezember  v.  Is.  über
Rohzucker  und  Zuckerrüben  im  Betriebsjahre  1917/18  (Rel.  S.  1324)  wird
bestimmt:

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  4  der  Bundesratsverordnung
  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.

Vor  der  Entscheidung  gemäß  §  4  der  Bundesratsverordnung  sind  beide
Parteien  zu  hören.  Je  ein  Sachverständiger  aus  den  Kreisen  der  Landwirtschaft
und  der  Zuckerindustrie  ist  zuzuziehen.

Ausfertigung  der  Entscheidung  ist  beiden  Parteien  zuzustellen.

Schwerin,  den  6.  Januar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1917,  betreffend  Ausführung  von  Bauten.

ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  6.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.