Nr. 111. 1917. 805
starke Fusikladiumflecke, starke Druckflecke, Wurmstich, Stipp-
flecke, Verkrüppelungen und mißgestaltete Formen.
ruppe 2ꝰ2. ,5 0,12
Die Gruppe 2 umfaßt sämtliche Sorten Birnen, soweit sie
nicht unter Gruppe 1 genannt sind oder infolge ihrer Beschaffen-
heit nicht zur Gruppe 1 gehören. Die Birnen müssen gepflückt,
gut sortiert und mittlerer Art und Güte sein.
Grupe ... .. .
Hierher gehören: alles Schüttelobst, Ausschuß= und Fall-
birnen sowie Mostbirnen.
Berlin, den 15. April 1917.
0,06 77
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung.
Der Vorsitzende: v. Tilly. «
(2)Bekanutmachungvom26.Juni1917,betteffend Früh-Weißkohl-Sauerkraut.
Nachstehende Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H.
zu Berlin vom 22. Juni 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 26. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung über gräh-wesßkohl-Sauerkraut.
Auf Grund der §§ 2 und 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse
vom 5. August 1916 (REBl. S. 914) wird mit Genehmigung des Bevollmächtigten des
Reichskanzlers bestimmt:
§5 1. .
Die Ziffern 1 und 31—1II der Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft für Sauer-
kraut m. b. H. vom 3. März 1917 (Reichsanzeiger 55 vom 5. März 1917) finden keine
Anwendung auf Sauerkraut, das aus Frühweißkohl der Ernte des Jahres 1917 her-
gestellt wird, wenn der Einschnitt des Weißkohls vor dem 1. September 1917 erfolgt.
8 2.
Der Preis, den die Hersteller beim Absatz höchstens in Anrechnung bringen dürfen,
wird von der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. für den Einzelfall unter Berück-
sichtigung der Gestehungskosten endgültig festgesetzt.
1667