Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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In  polizeigerichtlichen  Straffällen  findet  eine  Voruntersuchung  niemals,  und
in  Sachen,  welche  vor  die  Strafkammer  gehören,  nur  dann  statt,  wenn  die  Staatsanwaltschaft
  dies  aus  besonderen,  ihrer  Erwägung  unterliegenden  Gründen  für
nöthig  erachtet.

F.  67.
2.  Antrog  auf  Die  Voruntersuchung  wird  auf  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  von
sNN  dem  Untersuchungsrichter  eingeleitet.  Dieser  Antrag  muß  die  Person,  gegen
vwelche,  und  die  That,  wegen  welcher  die  Voruntersuchung  geführt  werden  soll,
bezeichnen.  Er  kann  nur  in  Gemäßbeit  eines  Beschlusses  der  Rathskammer  und
blos  in  folgenden  Fällen  zurückgewiesen  werden:

1)  wenn  das  Gericht  in  örtlicher  Beziehung  nicht  zuständig,  oder  die  Gerichtsbarkeit
  der  ordentlichen  Gerichte  überhaupt  ausgeschlossen  ist

2)  wenn  die  Sache  vor  das  Polizeigericht  gehört  und  hieran,  auch  durch
den  Zusammenhang  mit  einer  anderen  Sache  (F.  50.),  nichts  geändert
wird)

3)  wenn  das  Gesetz  die  Verfolgung  der  That  oder  der  Person  von  dem
rechtzeitigen  Antrage  des  Verletzten,  von  einer  Ermächtigung  oder  von
einer  Zustimmung  abhängig  macht,  und  diese  Vorbedingung  nicht  erfüllt
  ist;

4)  wenn  die  That  verjährt  ist,  oder  ihrer  Verfolgung  eine  rechtskräftige  Entscheidung
  im  Wege  steht.

d.  68.

3.  Gegenstand  Der  Gegenstand  der  Voruntersuchung  wird  durch  den  Antrag  (F.  67.)  be-—
  stimmtj  sie  bewegt  sich  jedoch  innerhalb  dieen  Begrenzung  in  dem  ihr  durch  den
"  9.  4.  gsgebenen.  Umfange.

Richtet  sich  im  Laufe  der  Voruntersuchung  der  Verdacht  gegen  eine  andere
  als  die  in  dem  Antrage  bezeichnete  Person,  oder  stellen  sich  Anzeigen  dafür
beraus,  daß  mit  dem  Gegenstande  der  Voruntersuchung  noch  andere  strafbare

Handlungen  im  Zusammenhange  stehen  (I.  50.),  so  sind  die  Verhandlungen  der
S  zur  anderweiten  Antragstellung  vorzulegen.  Bei  obwaltender
Gefahr  im  Verzuge  hat  der  Untersuchungsrichter  nach  F.  64.  zu  verfahren.

d.  69.
4.  Iweck  der-  #weck  der  Voruntersuchung  ist:  die  Grundlage  dafür  zu  gewinnen,  ob  zur
selben.  Hauptverhandlung  zu  schreiten,  oder  die  weitere  Verfolgung  einzustellen  sei.  Zu

diesem  Behufe  musssen  nicht  blos  das  Dasein  und  die  Beschaffenheit  der  ungezeigten
strafbaren  Handlung,  sondern  auch  die  wesentlichen,  für  und  wider  den  Angeschuldigten
  sprechenden  Thatsachen  und  Beweiemittel  erforscht  und  festgestellt

werden.
Der  Angeschuldigte  ist  nicht  berechtigt,  den  Verhandlungen  der  Voruntersuchung
  anzuwohnen)  er  soll  aber,  falls  er  nicht  flüchtig  ist,  vernommen  werden,
und