Nr. 113. 1917. 827
Erhält die Steinbahn eine Breite von 4 m und wird sie aus geschlagenen
Steinen hergestellt, so ist für den Sommerweg eine Mindestbreite von 1,5 m zulässig.
Bei schwierigen Verhältnissen kann Unser Ministerium des Innern für
kurze Strecken nach Gehör der Wegebesichtigungsbehörde und eingeholter Zustimmung
des Engeren Ausschusses von der Anlage eines Sommerweges Entfreiung
erteilen. ç
Falls das angrenzende Gelände nicht zur Verfügung des Wegebaupflichtigen
steht, ist ihm das Recht der Enteignung der zur Verbreiterung des Weges
erforderlichen Grundfläche zu gewähren. Auf das Verfahren finden die §§ 18
bis 23 der Verordnung vom 26. Mai 1897, betreffend den Bau von Nebenchausseen,
in Beihalt der betreffenden Bestimmungen in der Ausführungsverordnung
zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechende Anwendung.
Die näheren Vorschriften über die Anlage von Steindämmen, zu welcher
eine Landeshülfe gewährt wird, ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage
A beigefügten Anweisung.
Für Steindämme dieser Art treten die Bestimmungen im § 8, Ziffer n.
der Verordnung vom 17. Februar 1897 außer Anwendung.
* 5.
Anträge auf Anordnung der Dämmung (8§8§ 1 und 2) sowie auf Gewährung
von Landeshülfe in Fällen des § 3 sind vor Inangriffnahme der Dammlegung
von der Wegebesichtigungsbehörde unter näherer Darlegung der in Betracht
kommenden Verhältnisse Unserm Ministerium des Innern einzureichen.
In den Anträgen ist auszuführen, eine wie hohe Beihülfe aus Landesmitteln
unter den vorliegenden Umständen für angemessen erachtet wird.
6.
Die Auszahlung der unter Zustimmung des Engeren Ausschusses bewilligten
Beihülfe erfolgt, nachdem durch Bericht der Wegebesichtigungsbehörde die
ordnungsmäßige Herstellung des Steindammes, sowie der Umfang der gedämmten
Fläche und die Erfüllung etwaiger weiter gestellten Bedingungen nachgewiesen
ist.
Die Wegebesichtigungsbehörden haben die ordnungsmäßige Herstellung der
Steindämme durch Sachverständige feststellen zu lassen, und zwar regelmäßig
durch die ihnen für die Nebenchausseen beigeordneten Wegebaubeamten bezw.
deren Stellvertreter, welche verpflichtet sind, dem Ersuchen der Wegebesichtigungsbehörde
nachzukommen. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf
Grund einer Prüfung des Materials und der Unterbettung vor Beginn der