Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  113.  1917.  827

Erhält  die  Steinbahn  eine  Breite  von  4  m  und  wird  sie  aus  geschlagenen
Steinen  hergestellt,  so  ist  für  den  Sommerweg  eine  Mindestbreite  von  1,5  m  zulässig.
  Bei  schwierigen  Verhältnissen  kann  Unser  Ministerium  des  Innern  für
kurze  Strecken  nach  Gehör  der  Wegebesichtigungsbehörde  und  eingeholter  Zustimmung
  des  Engeren  Ausschusses  von  der  Anlage  eines  Sommerweges  Entfreiung
  erteilen.  ç

Falls  das  angrenzende  Gelände  nicht  zur  Verfügung  des  Wegebaupflichtigen
  steht,  ist  ihm  das  Recht  der  Enteignung  der  zur  Verbreiterung  des  Weges
erforderlichen  Grundfläche  zu  gewähren.  Auf  das  Verfahren  finden  die  §§  18
bis  23  der  Verordnung  vom  26.  Mai  1897,  betreffend  den  Bau  von  Nebenchausseen,
  in  Beihalt  der  betreffenden  Bestimmungen  in  der  Ausführungsverordnung
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  entsprechende  Anwendung.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Anlage  von  Steindämmen,  zu  welcher
eine  Landeshülfe  gewährt  wird,  ergeben  sich  aus  der  dieser  Verordnung  als  Anlage

  A  beigefügten  Anweisung.
Für  Steindämme  dieser  Art  treten  die  Bestimmungen  im  §  8,  Ziffer  n.
der  Verordnung  vom  17.  Februar  1897  außer  Anwendung.

*  5.

Anträge  auf  Anordnung  der  Dämmung  (8§8§  1  und  2)  sowie  auf  Gewährung
  von  Landeshülfe  in  Fällen  des  §  3  sind  vor  Inangriffnahme  der  Dammlegung
  von  der  Wegebesichtigungsbehörde  unter  näherer  Darlegung  der  in  Betracht
  kommenden  Verhältnisse  Unserm  Ministerium  des  Innern  einzureichen.
In  den  Anträgen  ist  auszuführen,  eine  wie  hohe  Beihülfe  aus  Landesmitteln
unter  den  vorliegenden  Umständen  für  angemessen  erachtet  wird.

6.

Die  Auszahlung  der  unter  Zustimmung  des  Engeren  Ausschusses  bewilligten
  Beihülfe  erfolgt,  nachdem  durch  Bericht  der  Wegebesichtigungsbehörde  die
ordnungsmäßige  Herstellung  des  Steindammes,  sowie  der  Umfang  der  gedämmten
  Fläche  und  die  Erfüllung  etwaiger  weiter  gestellten  Bedingungen  nachgewiesen
  ist.

Die  Wegebesichtigungsbehörden  haben  die  ordnungsmäßige  Herstellung  der
Steindämme  durch  Sachverständige  feststellen  zu  lassen,  und  zwar  regelmäßig
durch  die  ihnen  für  die  Nebenchausseen  beigeordneten  Wegebaubeamten  bezw.
deren  Stellvertreter,  welche  verpflichtet  sind,  dem  Ersuchen  der  Wegebesichtigungsbehörde
  nachzukommen.  Die  Sachverständigen  haben  ihr  Gutachten  auf
Grund  einer  Prüfung  des  Materials  und  der  Unterbettung  vor  Beginn  der