Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 113. 1917. 829 
Der Wegebaupflichtige ist zu einer regelmäßigen und besonders sorgfälti- 
gen Pflege und Instandhaltung verpflichtet. Er hat allen Anordnungen Folge 
zu leisten, welche die aufsichtführende Wegebesichtigungsbehörde nach dieser Rich- 
tung hin an ihn erläßt. Kommt der Wegebaupflichtige dieser Verpflichtung nicht 
oder nicht ordnungsmäßig nach, so soll die Wegebesichtigungsbehörde nach frucht- 
losem Ablauf einer angemessenen Frist zur Vornahme der erforderlichen In- 
standsetzung einen Sachverständigen mit der Ausführung der für erfordec- 
lich gehaltenen Arbeiten auf Kosten der säumigen Wegebaupflichtigen beauf- 
tragen. 
Zur Instandhaltung der Steinschlagbahnen im Sinne der vorstehenden 
Bestimmungen gehört auch die Neuschüttung der Bahn, sofern sie sich nach sach- 
verständigem Urteil im Interesse des Verkehrs als geboten erweist. « 
Die Wegebesichtigungsbehörden sind verpflichtet, die nach Maßgabe dieser 
Verordnung angelegten Steinschlagbahnen mindestens alle 2 Jahre einer sorg- 
fältigen Prüfung zu unterziehen. 
8 10. 
Auf Wegestrecken innerhalb der Otschaften finden die vorstehenden Bestim- 
mungen keine Anwendung. 
Zur Anordnung der Dämmung schwieriger Strecken (nicht nur schwieriger 
Stellen) in Hauptwegen innerhalb der Ortschaften ohne Anwartschaft auf 
Landeshülfe sind die Wegebehörden nach Maßgabe der Bestimmung im 88, 
Ziffer 7 Absatz 3 der Verordnung vom 17. Februar 1897, betreffend das Wege- 
recht, zuständig. « 
Anlage A. 
Anweifung 
für die Anlage von Steindämmen in Grundlage der Verordnung vom 
22. Juni 1917, betreffend Herstellung von Steindämmen in Hauptwegen. 
1. Der Untergrund der zu pflasternden Strecken ist vor Einbringung der Sand- 
bettung sorgfältig von fremden Körpern: Baumwurzeln, Steinen und dergl. zu reinigen 
und erforderlichenfalls durch geeignete Mittel (Drainagen, Rigolen, Sickergräben) 
trocken zu legen bezw. durch Seitengräben oder Seitenrinnen zu entwässern. 
2. Das Quergefälle des Dammes und des Sommerweges soll — und zwar ein 
schwächeres Quergefälle einem stärkeren, ein stärkeres Quergefälle einem schwächeren 
Lingsgeffälle entsprechend — 3 bis 5 cm auf 1 m Breite betragen und ist nach jeder 
Seite durch die Kanten des Planums durchzuführen. In der Mitte ist das Querprofil 
171
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.