Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  4.  1917.  25

.

nutmachung  werden  dieselben  Kommuna
#  r  Bekanntmachung  M.  1/10.  16.
d  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  und  Entdeckeln
  aus  Zinn  und  freiwillige  Ablieferung
den  ist.  Diese  erlassen  auch  die  Aus-Ablieferung
  und  Einziehung  der

Mit  der  Durchführung  dieser
verbände  beaustragt,  denen  bereits  die
K.N.A.  vom  1.  Oktober  1916,  betressen
eignung  von  Bierglasdeckeln  und  Bierkrug
von  anderen  Zinngegenständen  übertragen  word
führungsbestimmungen  hinsichtlich  der  Meldepflicht,
beschlagnahmten  Prospektpfeisen.

88.

übernahmepreis.
«  z  is  wi  M

Der  von  der  beaustragten  Behörde  zu  zahlende  Übernahmepreis  wird  auf  8,30
ür  jedes  Kilogramm  *  zuzüglich  einer  festen  Entschädigung  von  35  M  für  jede

rgel  festgesetzt.  Dieser  übernahmepreis  enthält  den  Gegenwert  für  die  abgelieferten
Gegenstände  einschließlich  aller  mit  der  Ablieferung  verbundenen  Leistungen,  wie  Entfernung
  der  Pfeifen  aus  dem  Prospekt  und  Ablieferung  derselben  bei  der  Sammelstelle.

Ablieferer,  die  mit  dem  vorbezeichneten  Übernahmepreis  nicht  einverstanden  sind,
saben  dies  logleich  bei  der  Ablieferung  zu  erklären.  In  Fällen,  in  denen  eine  gütliche

inigung  über  den  Übernahmepreis  nicht  erzielt  ist,  wird  dieser  gemäß  §§  2  und  3  der
Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  S  Antrag  durch  das
Reichsschiedsgericht  für  Kriegsbedarf  in  Berlin  W.  10,  Viktoriastraße  34,  endgültig
festgesetzt.  -
«  §9.
Befreiung  von  der  Beschlagnahme  und  Enteignung,  und  Zurückstellung
von  der  Ablieferung.  #

Solche  beschlagnahmten  Gegenstände,  für  welche  ein  besonderer  kunstgewerblicher
  oder  kunstgeschichtlicher  Wert  durch  anerkannte  Sachverständige  festgestellt  wird,
die  von  der  Landeszentralbehörde  bestimmt  und  den  Betroffenen  durch  die  beauftragten
Behörden  namhaft  gemacht  werden,  sind  durch  die  beauftragten  Behörden  auf  Antrag
von  der  Beschlagnahme,  Enteignung  und  Ablieferung  zu  befreien.

Andenkenwert  entbindet  nicht  von  der  Beschlagnahme,  Enteignung  und  Ablieferung.

Sprechende  Prospektpfeifen  können  auf  einen  ausreichend  begründeten  Antrag
  aus  dringenden  Gründen  von  der  Ablieferung  zeitweilig  und  gegen  jederzeitigen
Widerruf  bis  zur  Beschaffung  von  Ersatzstücken  zurückgestellt  werden.

5  10.
Freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Zinnpfeisen  usw.
Die  Sammelstellen  sind  auch  zur  Entgegennahme  folgender  von  der  Bekanntmachung
  nicht-  betroffener  Zinnpfeifen,  Ischalleiter  usw.  verpflichtet:
alle  Pfeißen,  Schalltrichter,  Schallröhren  usw.  aus  Zinn  von  Orgeln  und
anderen  Musikinstrumenten,  soweit  sie  nicht  Prospektpfeifen  sind.  Es
gilt  gleich,  ob  diese  Gegenstände  bereits  im  Gebrauch  waren  oder  nicht.

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