Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

24  Nr.  4.  1917.

8  4.
Von  der  Bekanntmachung  betrofsene  Personen,  Vetriebe  usw.

Die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  gelten  für  alle  Behörden,  Personen,
Betriebe  und  Anstalten,  welche  sich,  im  Besißz  einer  Orgel  befinden,  insbesondere  Kirchengemeinden
  aller  Konfessionen,  Orden,  Klöster,  Stifte,  Religionsgemeinschaften,  Vereine,
Vereinigungen,  Gesellschaften,  politische  Gemeinden,  Verwalkungen  von:  Krankenhäusern,
  Sanatorien,  Heilstätten,  Irrenanstalten,  Stifthänsern  und  Altersheimen,
Straf=  und  Besserungsanstalten,  Hochschulen,  Seminaren,  Gymnasien,  Lyzeen,  Schulen
und  anderen  Unterrichtsinstituten,  Besitzer  von  Konzert-  und  Vergnügungssälen,  ferner
Orgelfabriken  und  solche:  Betriebe,  welche  Orgelpfeifen  erzeugen  oder  verkaufen  oder
solche  Betriebe,  welche  Orgelpfeisen,  die  zum  Verkauf  bestimmt  sind,  im  Besitz  oder  im
Gewahrsam  haben.  '

§.5.
Beschlagnahme.

Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (§  2)  werden  hiermit
beschlagnahmt.  '

§6.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  vorhoten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen
oder  etwa  weiter  ergehender  Anordnungen  erlaubt  werden.  Den  rehtsgeschaftlichen
Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder
Mrrestdollhiehung  ersolgen.

Trotz  der  Beschlagnahme  sind  alle  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die
mit  Zustimmung  der  mit  der  Durchführung  der  Bekanntmachung  beauftragten  Behörden
  erfolgen.

Die  Befugnis  zum  einstweiligen  ordnungsmäßigen  Weitergebrauch  der  beschlagnahmten
  Gegenstände  bleibt  unberührt.  '

8  7.

Meldepflicht,  Enteignung  und  Ablieferung  der  beschlagnahmten  Gegenstände.

Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  unterliegen  einer  Meldepflicht;
  sie  sind  durch  den  Besitzer  zu  melden.  Die  gemeldeten  Gegenstände  werden  durch
besondere  an  den  Besitzer  gerichtete  Anordnungen  enteignet  werden.  Gemäß  den  Bestimmungen
  dieser  Enteignungsanordnungen  sind  sie  alsdann,  soweit  erforderlich,  auszubauen
  und  an  die  Sammelstellen  abzuliefern.

Die  enteigneten  Gegenstände,  die  nicht  innerhalb  der  in  der  Enteignungsanordnung
  vorgeschriebenen  Zeit  abgeliefert  sind,  werden  auf  Kosten  des  Ablieferungspflichtigen
  zwangsweise  abgeholt  werden.