24 Nr. 4. 1917.
8 4.
Von der Bekanntmachung betrofsene Personen, Vetriebe usw.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für alle Behörden, Personen,
Betriebe und Anstalten, welche sich, im Besißz einer Orgel befinden, insbesondere Kirchengemeinden
aller Konfessionen, Orden, Klöster, Stifte, Religionsgemeinschaften, Vereine,
Vereinigungen, Gesellschaften, politische Gemeinden, Verwalkungen von: Krankenhäusern,
Sanatorien, Heilstätten, Irrenanstalten, Stifthänsern und Altersheimen,
Straf= und Besserungsanstalten, Hochschulen, Seminaren, Gymnasien, Lyzeen, Schulen
und anderen Unterrichtsinstituten, Besitzer von Konzert- und Vergnügungssälen, ferner
Orgelfabriken und solche: Betriebe, welche Orgelpfeifen erzeugen oder verkaufen oder
solche Betriebe, welche Orgelpfeisen, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder im
Gewahrsam haben. '
§.5.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit
beschlagnahmt. '
§6.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen vorhoten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen
oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rehtsgeschaftlichen
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Mrrestdollhiehung ersolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die
mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden
erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmten
Gegenstände bleibt unberührt. '
8 7.
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht;
sie sind durch den Besitzer zu melden. Die gemeldeten Gegenstände werden durch
besondere an den Besitzer gerichtete Anordnungen enteignet werden. Gemäß den Bestimmungen
dieser Enteignungsanordnungen sind sie alsdann, soweit erforderlich, auszubauen
und an die Sammelstellen abzuliefern.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanordnung
vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten des Ablieferungspflichtigen
zwangsweise abgeholt werden.