Nr. 120. 1917.
6) Bekanntmachung vom 16. Juli 1917, betreffend Erzeuger-Richtpreise für
Gurken.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 11. Juli 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht
Schwerin, den 16. Juli 1917
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter
Bekanntmachung
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat für nachfolgende Gurken Erzeuger-
Richtpreise aufgestellt.
Für grüne handelsübliche Einlage-Gurken, von denen 60 Stück etwa 16 Pfund
wiegen:
vom 1. bis 7. Juli . . . 10Pf. je Stück
„ 8. , 1144
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später
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Für Ware, wie in Südbeutschland brbelzabi . je 2, cusse und zwar
nicht unter 4 Zentimeter . Pf tück
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ür Krüppel wird die Landesbehörde für Volfsernährung“ die Preise feststellen.
Diese Richtpreise gelten für den Abschluß von Lieferungsverträgen als Vertragspreise,
bis die bei der Landesbehörde für Volksernährung eingerichtete Preiskommission mit
Genehmigung der Reichsstelle andere Preise beschlossen hat.
Schwerin, den 11. Juli 1917.
Landesbehörde für Volksernährung
E. v. Blücher
v. Böhl. Capobus.
(4) Bekanntmachung nom 17. Juli 1917, betreffend den Verkehr in Seebädern.
e nachstehenden Bestimmungen des stellvertretenden Königlichen General-
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona werden hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.