Nr. 123. 1917. 889
worden ist, haben sofort nach Eingang der Entscheidung über den Selbstwirtschafts-
antrag der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung unmittelbar mindestens zwei
den Erfordernissen des § 28 entsprechende Kommissionäre zur Bestellung vor-
zuschlagen.
Zu Absatz 2.
In selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden, die nicht zugleich „Selbst-
lieferer“ sind, ist ausschließlich die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung zum
Erwerb des Brotgetreides berechtigt, sie weist aus den für sie erworbenen Mengen-
dem Kommunalverband Getreide für seinen Selbstwirtschaftsbedarf bei ihren
Kommissionären an.
Zu § 35.
Die Erfüllung der in § 35 der Reichsgetreidestelle auferlegten Verpflich-
tungen kann von den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden nur nach Maß-
gabe der von der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung dafür aufgestellten be-
sonderen Geschäftsbedingungen verlangt werden.
3. Aufgaben der Gemeinden.
Zu § 36.
Zu vgl. die Ausführungsbestimmungen zu § 5.
Zu § 37.
über die Anmeldung der nicht verwendeten ablieferungspflichtigen Saatgut-
mengen haben die Kommunalverbände nähere Bestimmungen zu treffen.
Zu § 38 Absatz 2
Zu vgl. die Ausführungsbestimmungen zu § 26.
Die Führung von Wirtschaftskarten darf den Gemeinden nur mit Genehmi-
gung der Landesbehörde für Volksernährung auferlegt werden. Siehe auch
Ziffer 17 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte.
Zu § 39.
Zu vgl. Nr. 17 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte.
Zu § 40.
Die Ausführungsbestimmungen zu § 24 finden sinngemäße Anwendung.
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