Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 123. 1917. 889 
worden ist, haben sofort nach Eingang der Entscheidung über den Selbstwirtschafts- 
antrag der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung unmittelbar mindestens zwei 
den Erfordernissen des § 28 entsprechende Kommissionäre zur Bestellung vor- 
zuschlagen. 
Zu Absatz 2. 
In selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden, die nicht zugleich „Selbst- 
lieferer“ sind, ist ausschließlich die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung zum 
Erwerb des Brotgetreides berechtigt, sie weist aus den für sie erworbenen Mengen- 
dem Kommunalverband Getreide für seinen Selbstwirtschaftsbedarf bei ihren 
Kommissionären an. 
Zu § 35. 
Die Erfüllung der in § 35 der Reichsgetreidestelle auferlegten Verpflich- 
tungen kann von den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden nur nach Maß- 
gabe der von der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung dafür aufgestellten be- 
sonderen Geschäftsbedingungen verlangt werden. 
3. Aufgaben der Gemeinden. 
Zu § 36. 
Zu vgl. die Ausführungsbestimmungen zu § 5. 
Zu § 37. 
über die Anmeldung der nicht verwendeten ablieferungspflichtigen Saatgut- 
mengen haben die Kommunalverbände nähere Bestimmungen zu treffen. 
Zu § 38 Absatz 2 
Zu vgl. die Ausführungsbestimmungen zu § 26. 
Die Führung von Wirtschaftskarten darf den Gemeinden nur mit Genehmi- 
gung der Landesbehörde für Volksernährung auferlegt werden. Siehe auch 
Ziffer 17 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte. 
Zu § 39. 
Zu vgl. Nr. 17 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte. 
Zu § 40. 
Die Ausführungsbestimmungen zu § 24 finden sinngemäße Anwendung. 
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