Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

890  Nr.  123.  1917.

IV.  Enteignung.

Zu  §  42.
Die  Anordnung  erläßt  der  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914
—  Rbl.  Nr.  57  —  bestellte  Kommissar,  der  die  ihm  hiernach  obliegenden  Verrichtungen
  für  das  ganze  Gebiet  des  ihm  zugewiesenen  Aushebungsbezirks  als
Kommissar  für  Volksernährung  ausübt.  Wird  die  Enteignung  für  einen  Kommunalverband
  beantragt,  so  entscheidet  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Zu  §  44.
Als  amtliches  Blatt  gelten  die  Amtlichen  Mecklenburgischen  Anzeigen.  Dem
Ermessen  der  zuständigen  Behörde  bleibt  es  überlassen,  die  Anordnung  auch  noch
in  anderen  Zeitungen  zu  veröffentlichen.

V.  Verarbeitung  der  Früchte  und  Verkehr  mit  den  daraus  hergestellten
Erzeugnissen.

Zu  §  48  Absatz  1.

Zuständige  Behörde  ist  die  Ortsobrigkeit,  im  ritterschaftlichen  Gebiet  der
Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes.

Die  infolge  der  Vornahme  der  Arbeiten  durch  einen  Dritten  entstehenden,
dem  Betrieb  zur  Last  fallenden  Kosten  können  durch  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege
  beigetrieben  werden.  «

Über  Beschwerden  gegen  die  zuständige  Behörde  entscheidet  die  Landesbehörde
  für  Volksernährung  endgültig.

Zu  Absatz  2.
Die  Verpflichtung  der  Betriebe  zur  Ablieferung  aller  Erzeugnisse  einschließlich
  der  Abfälle  gilt  auch  für  den  Fall  der  Verarbeitung  von  Früchten  für  Selbstversorger.
  Zuwiderhandlungen  sind  nach  §  79  Absatz  1  Ziffer  11  strafbar.

Zu  §  49.
Zu  den  von  der  Reichsgetreidestelle  beauftragten  Personen  gehören  insbesondere
  auch  die  von  der  Geschäftsabteilung  angestellten  Überwachungsbeamten.
Sie  sind  mit  einem  besonderen  Ausweis  versehen.