890 Nr. 123. 1917.
IV. Enteignung.
Zu § 42.
Die Anordnung erläßt der auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914
— Rbl. Nr. 57 — bestellte Kommissar, der die ihm hiernach obliegenden Verrichtungen
für das ganze Gebiet des ihm zugewiesenen Aushebungsbezirks als
Kommissar für Volksernährung ausübt. Wird die Enteignung für einen Kommunalverband
beantragt, so entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung.
Zu § 44.
Als amtliches Blatt gelten die Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen. Dem
Ermessen der zuständigen Behörde bleibt es überlassen, die Anordnung auch noch
in anderen Zeitungen zu veröffentlichen.
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus hergestellten
Erzeugnissen.
Zu § 48 Absatz 1.
Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit, im ritterschaftlichen Gebiet der
Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes.
Die infolge der Vornahme der Arbeiten durch einen Dritten entstehenden,
dem Betrieb zur Last fallenden Kosten können durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege
beigetrieben werden. «
Über Beschwerden gegen die zuständige Behörde entscheidet die Landesbehörde
für Volksernährung endgültig.
Zu Absatz 2.
Die Verpflichtung der Betriebe zur Ablieferung aller Erzeugnisse einschließlich
der Abfälle gilt auch für den Fall der Verarbeitung von Früchten für Selbstversorger.
Zuwiderhandlungen sind nach § 79 Absatz 1 Ziffer 11 strafbar.
Zu § 49.
Zu den von der Reichsgetreidestelle beauftragten Personen gehören insbesondere
auch die von der Geschäftsabteilung angestellten Überwachungsbeamten.
Sie sind mit einem besonderen Ausweis versehen.