Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

902 Nr. 125. 1917. 
(2) Bekanntmachung vom 23. Juli 1917 zur Ausführung der Verordnung des 
Reichskanzlers über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 2. Mai 1917. 
Zur Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers über die Regelung des 
Fleischverbrauchs vom 2. Mai 1917 — RBl. S. 387 — wird bestimmt: 
J. 
Zu g 9. Gemeinschaftliche Selbstversorgung liegt vor, wenn die Wirtschafts- 
führung gemeinsam ist, also das Schwein in einer Wirtschaft gehalten wird, die 
völlig gemeinsam von verschiedenen Personen betrieben wird. Dies gilt bei 
mehreren Miteigentümern und Mitpächtern auch dann, wenn einzelne dieser 
Personen nicht am Mästungsorte selbst wohnen, solange sie nur die Wirtschaft 
mitbetreiben. 
Gemeinschaftliche Selbstversorgung ist auch dann noch möglich, wenn nicht 
die ganze Wirtschaftsführung der Beteiligten gemeinsam ist, sondern nur die 
Bewirtschaftung der Schweinemästung gemeinsam erfolgt. Zur Gemeinsamkeit 
der Mästung in diesem Falle gehört, daß die wesentlichen Vorgänge der Mästun- 
gen gemeinsam durchgeführt werden. Es genügt also nicht, daß sich einzelne nur 
mit Geld oder Ankauf von Futtermitteln beteiligen. Die Gemeinsamkeit setzt eine 
nahe örtliche Beziehung zu der gemeinsamen Schweinehaltung voraus. 
Die Anerkennung als Selbstversorger hat, soweit Krankenhäuser und ähn- 
liche Anstalten für die von ihnen zu verköstigenden Personen sowie gewerbliche 
Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter die Selbstversorgung 
durch Schlachtung von selbstgemästeten Rindern, mit Ausnahme von Kälbern 
bis zu sechs Wochen, vornehmen wollen, durch die Landesbehörde für Volksernäh- 
rung zu Schwerin zu erfolgen. 
II. 
Zu § 9 a. Selbstversorger bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen 
und von Rindern mit Ausnahme von Kälbern bis zu acht Tagen der Genehmi- 
gung der Kreisbehörde für Volksernährung. Die Kreisbehörde darf die Be- 
fugnis zur Erteilung der Genehmigung nicht auf andere Stellen übertragen. 
Bei Einholung der Genehmigung ist das ungefähre Lebensgewicht des 
Schlachttieres und die Zahl der Wirtschaftsangehörigen des Haushalts, für den 
die Schlachtung erfolgt, oder der zu beköstigenden Personen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 
der Verordnung), sowie der Zeitpunkt, bis zu dem der Selbstversorger aus frü- 
heren Hausschlachtungen noch mit Fleisch versorgt ist, anzugeben. Gleichzeitig 
ist in dem Antrag anzugeben (§ 10 a Abs. 1), in welcher Zeit der Selbstversorger
	        
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