902 Nr. 125. 1917.
(2) Bekanntmachung vom 23. Juli 1917 zur Ausführung der Verordnung des
Reichskanzlers über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 2. Mai 1917.
Zur Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers über die Regelung des
Fleischverbrauchs vom 2. Mai 1917 — RBl. S. 387 — wird bestimmt:
J.
Zu g 9. Gemeinschaftliche Selbstversorgung liegt vor, wenn die Wirtschafts-
führung gemeinsam ist, also das Schwein in einer Wirtschaft gehalten wird, die
völlig gemeinsam von verschiedenen Personen betrieben wird. Dies gilt bei
mehreren Miteigentümern und Mitpächtern auch dann, wenn einzelne dieser
Personen nicht am Mästungsorte selbst wohnen, solange sie nur die Wirtschaft
mitbetreiben.
Gemeinschaftliche Selbstversorgung ist auch dann noch möglich, wenn nicht
die ganze Wirtschaftsführung der Beteiligten gemeinsam ist, sondern nur die
Bewirtschaftung der Schweinemästung gemeinsam erfolgt. Zur Gemeinsamkeit
der Mästung in diesem Falle gehört, daß die wesentlichen Vorgänge der Mästun-
gen gemeinsam durchgeführt werden. Es genügt also nicht, daß sich einzelne nur
mit Geld oder Ankauf von Futtermitteln beteiligen. Die Gemeinsamkeit setzt eine
nahe örtliche Beziehung zu der gemeinsamen Schweinehaltung voraus.
Die Anerkennung als Selbstversorger hat, soweit Krankenhäuser und ähn-
liche Anstalten für die von ihnen zu verköstigenden Personen sowie gewerbliche
Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter die Selbstversorgung
durch Schlachtung von selbstgemästeten Rindern, mit Ausnahme von Kälbern
bis zu sechs Wochen, vornehmen wollen, durch die Landesbehörde für Volksernäh-
rung zu Schwerin zu erfolgen.
II.
Zu § 9 a. Selbstversorger bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen
und von Rindern mit Ausnahme von Kälbern bis zu acht Tagen der Genehmi-
gung der Kreisbehörde für Volksernährung. Die Kreisbehörde darf die Be-
fugnis zur Erteilung der Genehmigung nicht auf andere Stellen übertragen.
Bei Einholung der Genehmigung ist das ungefähre Lebensgewicht des
Schlachttieres und die Zahl der Wirtschaftsangehörigen des Haushalts, für den
die Schlachtung erfolgt, oder der zu beköstigenden Personen (§ 9 Abs. 2 Satz 2
der Verordnung), sowie der Zeitpunkt, bis zu dem der Selbstversorger aus frü-
heren Hausschlachtungen noch mit Fleisch versorgt ist, anzugeben. Gleichzeitig
ist in dem Antrag anzugeben (§ 10 a Abs. 1), in welcher Zeit der Selbstversorger