Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Ar.  ð6.  3t

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  191.7.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  12.  Jannar  1917.

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Reichskanzler-Bekanntmachung
über  den  Verkehr  mit  getragenen  Kleidungs=  und  Wäschestücken  und
getragenen  Schuhwaren  vom  23.  Dezember  1916  (REBl.  S.  1427).
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Dörren  von  Steckrüben.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Calcium-Carbid.


 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1917  zur  Ausführung  der  Reichskanzler-Bekanntmachung
  über  den  Verkehr  mit  getragenen  Kleidungs=  und  Wäschestücken
  und  getragenen  Schuhmaren  vom  23.  Dezember  1916  (KRl.  S.  1427).

Zur  Ausführung  der  Reichskanzlerbekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  getragenen
  Kleidungs=  und  Wäschestücken  und  getragenen  Schuhwaren  vom
23.  Dezember  1916  (Rel.  S.  1427)  wird  bestimmt:

J.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §8§  5—11,  12  Absatz  1,  13,  14,  15  und  21  der  Verordnung
  vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
29.  Juni  1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rol.
Nr.  118  —  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes
  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

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