Nr. 124. 1918, 937
8 2.
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag-
nahmt.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen
an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt
werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
8 4.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von der Bekannt-
machung betroffenen Gegenstände erlaubt: "
1. an die Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft, Berlin S8W. 19, Leipziger Str. 76,
2. an die von der Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft bezeichneten Stellen.
üÜberschreitet der Bestand eines Eigentümers an den von dieser Bekanntmachung
betroffenen Gegenständen 1000 kg und werden die Gegenstände nicht innerhalb
14 Tagen der Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft zum Kauf angeboten, so hat der Eigen-
tümer Enteignung zu gewärtigen.
–l 5.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der von der Bekanntmachung be-
aaseenen Gegenstände durch die Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft und in deren Auftrag
gestattet.
§ 6.
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung.
Die Meldepflicht über die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände
richtet sich nach den Bestimmungen der Nachtragsbekanntmachung Nr. W. M. 100/7. 18.
K.NR. A. vom 15. Juli 1918 zu der Bekanntmachung Nr. W. M. 312/10. 16. K.R.N.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung in
den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflich-
tige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht
eingerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär= und Polizeibehörden ist die Einsicht in das Lagerbuch,
die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der
Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände
erzeugt, gelagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind.