938 Nr. 124. 1918.
87.
Höchstpreise.
Die Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft oder die von ihr gemäß § 4 bezeichneten
Stellen dürfen beim Ankauf für 100 kg durch diese Bekanntmachung beschlagnahmte
Papierrundgarnabfälle höchstens 30 I bezahlen. Dieser Preis versteht sich auf Grund
eines Feuchtigkeitsgehaltes der Abfälle von höchstens 20 v. H. des absoluten Trocken-
gewichts. Für Mischungen von Papierrundgarnabfällen mit anderen Abfällen oder für
nicht normale (imprägnierte, gezwirnte und ähnliche) Abfälle sind entsprechend niedrigere
Preise zu bezahlen.
Für geschlossene Wagenladungen von mindestens 10 000 kg darf ein Zuschlag von
2 v. H. auf den Preis von 30 -x vergütet werden.
S.
Zahlungsbedingungen.
Der Höchstpreis schließt den Umsatzstempel, die Kosten der Beförderung bis zum
nächsten Güterbahnhof bezw. Postamt oder bis zur nächsten Schiffsladestelle sowie die
Kosten der Verladung und Besorgung der Bedeckung ein. Er schließt nicht die Kosten
des Gebrauchs von Wagendecken ein; für sie gelten die Preise des Deckentarifs der
Staatscisenbahn des Abgangsorts, auch bei Verwendung eigener Decken des Verkäufers.
Für Kapzüchen dürfen bis zu 1 Jx für 1 kg. für sonstige Säcke und Packhüllen
bis zu 0,50 J für 1 kg vergütet werden. Die Kosten für eine vom Verkäufer bei
Preßballenpackung verwendete Draht= und Bandeisenverschnürung sind #im Höchstpreis
eingeschlossen.
Der Höchstpreis versteht sich für Nettogewicht und Barzahlung innerhalb 30 Tagen
vom Tage des Versandes der Waren ab. Wird der Preis über 30 Tage hinaus ge-
stundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont ver-
einbart werden.
89.
Ausnahmen.
Ausnahmen von den Vorschriften der Beschlagnahmebestimmungen können von
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt
werden. Die Entscheidung über Ausnahmeanträge, welche die Festsetzung der Höchst-
preise betreffen, behält sich der unterzeichnete zustän dige Militärbefehlshaber vor.
* 10.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10,
zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Betrifft Papierrundgarn-
abfälle“ zu versehen.