Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

34  Nr.  5.  1918.

verteilung

von  Baumwollnähfäden  und  Leinennähzwirn  an  Kleinhändler,  Verarbeiter
und  Anstalten.

Mit  Genehmigung  des  Reichswirtschaftsamtes  ist  die  Bewirtschaftung  der  Baumwollnähfäden
  und  der  Leinennähzwirne  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
  Prenßischen  Kriegsministeriums  auf  die  Reichsbekleidungsstelle  übergegangen,  die
die  Verteilung,  wie  sie  sich  aus  den  nachfolgenden  Bestimmungen  ergibt,  geregelt  hat.
Die  gesetzliche  Grundlage  wird  in  nächster  Zeit  durch  eine  Bundesratsverordnung  gegeben
  werden.  Sobald  diese  erlassen  ist,  werden  Zuwiderhandlungen  gegen  die  nachfolgenden
  Bestimmungen  unter  Strafe  gestellt  werden.  Die  Reichsbekleidungsstelle  hat  sich
jedoch  zur  Beschleunigung  der  künftigen  Verteilung  dazu  entschlossen,  die  materiellen
Bestimmungen  über  die  Verteilung  schon  jetzt  zu  veröffentlichen,  damit  es  allen  beteiligten
  Stellen  —  insbesondere  den  Kommunalverbänden  —  ermöglicht  wird,  die  erforderlichen
  Vorarbeiten  für  die  Verteilung  schon  jetzt  zu  beginnen.

I.  Verteilung  auf  die  Kommunalverbände.

5  1.
Verteilungsgrundsatz.

Die  Verteilung  der  der  Reichsbekleidungsstelle  für  die  Kleinhändler  sowie  die
unter  diese  Bekanntmachung  fallenden  Verarbeiter  und  Anstalten  (§  7)  zur  Verfügung
stehenden  Menge  an

a)  Baumwollnähfäden,
b)  Leinennähzwirn
erfolgt  durch  die  Kommunalverbände.

Die  Reichsbekleidungsstelle  Verwaltungsabteilung  (Abt.  O  Garnabteilung)  bestimmt
  vierteljährlich  nach  der  Bevöllerungszahl,  welche  Mengen  an  Baumwollnäh-=fäden
  und  Leinennähzwirn  für  das  kommende  Kalendervierteljahr  auf  die  einzelnen
Kommunalverbände  entfallen.  Die  festgesetzten  Mengen  werden  den  Kommunalverbänden
  rechtzeitig  bekannt  gegeben.

8  2.

Bezirksstellen.

Durch  den  Zentralverband  des  Deutschen  Großhandels  wird  für  je  mehrere  zu—
sammengelegene  Kommunalverbände  eine  Be  zirksstelle  eingerichtet  und  verwaltet.  Die
nähere  Bezeichnung  und  der  Sitz  der  Bezirksstellen  sowie  die  von  diesen  zu  versorgenden
Kommunalverbände  werden  auf  Vorschlag  des  „Zentralverbandes  des  Deutschen  Großhandels“
  von  der  Reichsbekleidungsstelle  festgesetzt  und  in  ihren  „Mitteilungen“  veröffentlicht.


83.

Bekanntgabe  an  die  Bezirksstellen  und  die  Fabrik  inigungen.
Die  Reichsbekleidungsstelle  gibt  jeder  Bezirksstelle  gleichzeitig  mit  der  nach
&5  1  Absatz  2  an  die  Kommunalverbände  zu  richtenden  Bekanntgabe  die  auf  die  ein-4.