verletzung ausgesprochen wird, so ist dieser wohl damit
zurückzuweisen, dass schon in der Androhung ein indirektes
Zwangsmittel liege. Als Beweis aus dem positiven
Rechte für den Unterschied des Disziplinarstrafrechts,
und des Kriminalstrafrechts, ist die in vielen Disziplinargesetzen
wiederkehrende Rechtsnorm anzuführen, dass,
„wenn von dem Strafgerichte auf Freisprechung erkannt
ist, wegen derjenigen Thatsachen, welche in der gerichtlichen
Untersuchung zur Erörterung gekommen sind, noch
ein Disziplinarverfahren insofern stattfindet, als dieselben
an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen
Thatbestande der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand
der Untersuchung bildeten, ein Dienstvergehen enthalten.“!)
Da nun wegen derselben Handlung ein doppeltes
Strafverfahren stattfinden kann, so würde man bei
Annahme des strafrechtlichen Charakters der Disziplinaruntersuchung
mit dem Grundsatze ‚ne bis in idem‘ in
Konflikt kommen.
Während für die Amtsdelikte der Thatbestand genau
iormulirt ist, lässt sich für Disziplinarvergehen kein „Kodex‘
aufstellen.?2) Denn die Menge von Pflichtverletzungen
ist sowohl in den Folgen, als auch dem Grade nach so
verschieden, dass sie sich nicht vorher in Klassen bringen
lassen.
Dienstwergehen im Sinne des Gesetzes begeht ein Beamter,
welcher die ıhm obliegenden Pflichten verletzt und sich durch
sein Verhalten in und ausser dem Amte der Achtung, des
Ansehens und des Vertrauens, die sein Beruf fordert, unwürdig
zeigt?) Verstösst eine Handlung der gedachten
Art zugleich gegen die gemeinen Strafgesetze, so können
die durch dieselben angedrohten Strafen nur auf Grund
des gewöhnlichen Strafverfahrens von den ordentlichen
Gerichten erkannt werden.)
—
I) z.B. Preussisches Disziplinargesetz von ı851 $ 4.
2, Thilo, a.a. OÖ. S. 4.
3) Gesetz vom 2ı. Juli 1852 $$ 2-5.