Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

verletzung  ausgesprochen  wird,  so  ist  dieser  wohl  damit
zurückzuweisen,  dass  schon  in  der  Androhung  ein  indirektes
  Zwangsmittel  liege.  Als  Beweis  aus  dem  positiven
  Rechte  für  den  Unterschied  des  Disziplinarstrafrechts,
und  des  Kriminalstrafrechts,  ist  die  in  vielen  Disziplinargesetzen
  wiederkehrende  Rechtsnorm  anzuführen,  dass,
„wenn  von  dem  Strafgerichte  auf  Freisprechung  erkannt
ist,  wegen  derjenigen  Thatsachen,  welche  in  der  gerichtlichen
  Untersuchung  zur  Erörterung  gekommen  sind,  noch
ein  Disziplinarverfahren  insofern  stattfindet,  als  dieselben
an  sich  und  ohne  ihre  Beziehung  zu  dem  gesetzlichen
Thatbestande  der  strafbaren  Handlung,  welche  den  Gegenstand
  der  Untersuchung  bildeten,  ein  Dienstvergehen  enthalten.“!)
  Da  nun  wegen  derselben  Handlung  ein  doppeltes
  Strafverfahren  stattfinden  kann,  so  würde  man  bei
Annahme  des  strafrechtlichen  Charakters  der  Disziplinaruntersuchung
  mit  dem  Grundsatze  ‚ne  bis  in  idem‘  in
Konflikt  kommen.

Während  für  die  Amtsdelikte  der  Thatbestand  genau
iormulirt  ist,  lässt  sich  für  Disziplinarvergehen  kein  „Kodex‘
  aufstellen.?2)  Denn  die  Menge  von  Pflichtverletzungen
ist  sowohl  in  den  Folgen,  als  auch  dem  Grade  nach  so
verschieden,  dass  sie  sich  nicht  vorher  in  Klassen  bringen
lassen.

Dienstwergehen  im  Sinne  des  Gesetzes  begeht  ein  Beamter,
welcher  die  ıhm  obliegenden  Pflichten  verletzt  und  sich  durch
sein  Verhalten  in  und  ausser  dem  Amte  der  Achtung,  des
Ansehens  und  des  Vertrauens,  die  sein  Beruf  fordert,  unwürdig
  zeigt?)  Verstösst  eine  Handlung  der  gedachten
Art  zugleich  gegen  die  gemeinen  Strafgesetze,  so  können
die  durch  dieselben  angedrohten  Strafen  nur  auf  Grund
des  gewöhnlichen  Strafverfahrens  von  den  ordentlichen
Gerichten  erkannt  werden.)

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I)  z.B.  Preussisches  Disziplinargesetz  von  ı851  $  4.
2,  Thilo,  a.a.  OÖ.  S.  4.
3)  Gesetz  vom  2ı.  Juli  1852  $$  2-5.