Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 5. 1918. 37 
Die Kommunalverbände haben eine strenge Trennung der für den Kleinhandels- 
und der für den Verarbeitungsbetrieb bestimmten Mengen anzuordnen und durchzu- 
führen (ogl. § 16 Absatz 2). 
§ 9. 
Bezugsberechtigungen: Ausfertigung, Vordrucke. 
Die Kommunalverbände haben den einzelnen Bedarfsstellen Bezugsberechtigungen 
auszustellen. Diese müssen enthalten: Die Bezeichnung des ausstellenden Kommunal= 
verbandes, dessen Dienststempel oder -Siegel, die Unterschrift des ausfertigenden Be- 
amten, die genaue Angabe der zuständigen Bezirksstelle, die Angabe des Kalender- 
vierteljahres, für das sie gelten, Namen' (Firma) und genaue Anschrift der Bedarfs- 
stelle sowie die auf diese entfallende Menge, Zahlen in Ziffern und Buchstaben. Für 
gemischte Betriebe kleinen Umfangs (§ 8) sind zwei Bezugsberechtigungen auszustellen; 
auf jeder ist bei Angabe der Menge noch hinzuzufügen, ob sie für den Kleinhandels- 
oder den Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist. Bei gemischten Betrieben großen Umfangs 
(&§ 7 Absatz 2) ist auf der Bezugsberechtigung bei Angabe der Menge hinzuzufügen, 
daß diese nur für den Kleinhandelsbetrieb bestimmt ist. 
Die Ausfüllung der Bezugsberechtigungen hat mit Tinte zu erfolgen; Radie- 
rungen, Ausstreichungen (soweit solche nicht auf dem Vordrucke der Bezugsberechtigung 
selbst vorgesehen sind) oder sonstige Veränderungen sind unzulässig. 
Die ersten Bezugsberechtigungen sind auf das erste Kalendervierteljahr 1918 
auszustellen. 4 
Die Vordrucke der dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügten Bezugsberechti- 
gung (Drucksache Nr. 516) sind von den Kommunalverbänden bei der Reichsbekleidungs- 
stelle Verwaltungsabteilung (Drucksachenverwaltung) in Berlin W. 50, Nürnberger 
Platz 1, unentgeltlich zu beziehen. 
Dien Kommunalverbänden wird für die Ausfertigung der Bezugsberechtigungen 
eine von der Reichsbekleidungsstelle festzusetzende Vergütung gewährt. 
8 10. 
Bezugsberechtigungen: Gültigkeitsdauer. 
Die Bedarfsstellen haben die Bezugsberechtigungen der für ihren Kommunal— 
verband zuständigen Bezirksstelle gleichzeitig mit der Bestellung einzureichen. 
#„ Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablaufe des Kalendervierteljahres, auf das 
sie lauten, bei der zuständigen Bezirksstelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem 
Zeitpunkte ihre Gültigkeit. 
§ 11. 
Verteilungsliste. 
Die Kommunalverbände haben unverzüglich nach der gemäß § 6 erfolgten Ver- 
teilung auf ihre Bedarfsstellen ihrer zuständigen Bezirksstelle eine Verteilungsliste ein- 
zureichen, in der die einzelnen Bedarfsstellen mit Namen (Firma) und genauer An- 
schrift sowie die auf die einzelnen Arten entfallenden Mengen anzuführen sind. Die 
einzelnen Summen jeder Art sind in jeder Verteilungsliste zusammenzuzählen. Die
	        
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