Nr. 5. 1918. 37
Die Kommunalverbände haben eine strenge Trennung der für den Kleinhandels-
und der für den Verarbeitungsbetrieb bestimmten Mengen anzuordnen und durchzu-
führen (ogl. § 16 Absatz 2).
§ 9.
Bezugsberechtigungen: Ausfertigung, Vordrucke.
Die Kommunalverbände haben den einzelnen Bedarfsstellen Bezugsberechtigungen
auszustellen. Diese müssen enthalten: Die Bezeichnung des ausstellenden Kommunal=
verbandes, dessen Dienststempel oder -Siegel, die Unterschrift des ausfertigenden Be-
amten, die genaue Angabe der zuständigen Bezirksstelle, die Angabe des Kalender-
vierteljahres, für das sie gelten, Namen' (Firma) und genaue Anschrift der Bedarfs-
stelle sowie die auf diese entfallende Menge, Zahlen in Ziffern und Buchstaben. Für
gemischte Betriebe kleinen Umfangs (§ 8) sind zwei Bezugsberechtigungen auszustellen;
auf jeder ist bei Angabe der Menge noch hinzuzufügen, ob sie für den Kleinhandels-
oder den Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist. Bei gemischten Betrieben großen Umfangs
(&§ 7 Absatz 2) ist auf der Bezugsberechtigung bei Angabe der Menge hinzuzufügen,
daß diese nur für den Kleinhandelsbetrieb bestimmt ist.
Die Ausfüllung der Bezugsberechtigungen hat mit Tinte zu erfolgen; Radie-
rungen, Ausstreichungen (soweit solche nicht auf dem Vordrucke der Bezugsberechtigung
selbst vorgesehen sind) oder sonstige Veränderungen sind unzulässig.
Die ersten Bezugsberechtigungen sind auf das erste Kalendervierteljahr 1918
auszustellen. 4
Die Vordrucke der dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügten Bezugsberechti-
gung (Drucksache Nr. 516) sind von den Kommunalverbänden bei der Reichsbekleidungs-
stelle Verwaltungsabteilung (Drucksachenverwaltung) in Berlin W. 50, Nürnberger
Platz 1, unentgeltlich zu beziehen.
Dien Kommunalverbänden wird für die Ausfertigung der Bezugsberechtigungen
eine von der Reichsbekleidungsstelle festzusetzende Vergütung gewährt.
8 10.
Bezugsberechtigungen: Gültigkeitsdauer.
Die Bedarfsstellen haben die Bezugsberechtigungen der für ihren Kommunal—
verband zuständigen Bezirksstelle gleichzeitig mit der Bestellung einzureichen.
#„ Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablaufe des Kalendervierteljahres, auf das
sie lauten, bei der zuständigen Bezirksstelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem
Zeitpunkte ihre Gültigkeit.
§ 11.
Verteilungsliste.
Die Kommunalverbände haben unverzüglich nach der gemäß § 6 erfolgten Ver-
teilung auf ihre Bedarfsstellen ihrer zuständigen Bezirksstelle eine Verteilungsliste ein-
zureichen, in der die einzelnen Bedarfsstellen mit Namen (Firma) und genauer An-
schrift sowie die auf die einzelnen Arten entfallenden Mengen anzuführen sind. Die
einzelnen Summen jeder Art sind in jeder Verteilungsliste zusammenzuzählen. Die