Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

38 Nr. 5. 1918. 
Verteilungsliste ist mit Dienststempel oder -Siegel sowie mit der Unterschrift des aus- 
fertigenden Beamten zu versehen. 
12. 
Nachprüfung durch die Bezirksstellen. 
Die Bezirksstellen haben zu prüfen, daß die Endsummen der einzelnen nach § 11 
eingereichten Verteilungslisten nicht die aus der-Bekanntgabe der Reichsbekleidungs- 
stelle (§ 3 Absatz 1) ersichtlichen, auf die einzelnen Kommunalverbände entfallenden 
Zuweisungen überschreiten. Sie haben ferner die ihnen eingereichten Bezugsberech- 
tigungen mit den Angaben der Verteilungslisten zu vergleichen 
Ergeben sich Unstimmigkeiten, so sind zu beanstandende Verteilungslisten und 
Bezugsberechtigungen den Kommunalverbänden zur Richtigstellung zurückzugeben. 
Vor Beseitigung der Unstimmigkeiten in der Verteilungsliste dürfen keine Liefe- 
rungen an irgend welche Bedarfsstellen des betreffenden Kommunalverbandes, vor 
Beseitigung der Unstimmigkeiten in Bezugsberechtigungen darf keine Lieferung an die 
betreffende einzelne Bedarfsstelle erfolgen. 
Die Bezirksstellen sind verpflichtet, Bezugsberechtigungen, die der Bestimmung 
des § 9 Absatz 2 nicht entsprechen, zurückzuweisen. 
13. 
Lieferung durch die Bezirksstellen an die Bedarfsstellen. 
Die Bezirksstellen haben die Bezugsberechtigungen mit Eingangsvermerk zu ver- 
sehen und, sofern sie ordnungsgemäß ausgefertigt sind, unbeschadet der Bestimmungen 
des § 12 unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs zu erledigen. 
Jede auf eine Bezugsberechtigung zu liefernde Sendung soll möglichst die gleiche 
Menge in schwarz und weiß enthalten. Die Verteilung der Garnnummern auf die 
einzelnen Farben soll eine möglichst gleichmäßige sein. 
Auf die Bezugsberechtigungen dürfen keine größeren und keine anderen als die in 
ihnen genannten Mengen geliefert werden. Die Bezirksstellen dürfen nur gegen gültige 
Bezugsberechtigungen und nur an den darin bezeichneten Bezugsberechtigten liefern. 
III. Preisbestimmungen. 
8 14. 
Die Bezirksstellen sind berechtigt, auf den von ihnen an die Fabrikantenvereini— 
gungen gezahlten Preis 10 % für Unkosten leinschließlich Beförderungskosten) und für 
Gewinn sowie weitere 2% für Verpackungskosten aufzuschlagen. Der Reingewinn der 
Bezirksstellen ist vom Zentralverbande des deutschen Großhandels dem deutschen Garn- 
großhandel zuzuführen. Zu diesem gehören auch die dem Zentralverbande des deutschen 
Großhandels nicht angehörenden Garngroßhändler, die einen Antrag auf Gewinn- 
beteiligung beim Zentralverbande des deutschen Großhandels einreichen. Das Gleiche 
gilt von den Berufsgenossen, ohne Rücksicht, ob sie dem Zeutralverbande des deutschen 
Großhandels angehören oder nicht, die neben Kleinhandel auch Großhandel in Baum-
	        
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