Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

—  61  —

Artikel  6.
In  den  Fällen  des  Artikels  4  und  des  Artikels  5  Absatz  2  entscheiden  der
Steuersenat  oder  die  vereinigten  Steuersenate  in  der  Sache  selbst.
Zur  Fassung  dieser  Entscheidungen  ist,  wenn  der  Steuersenat  aus  mehr
als  sieben  Mitgliedern  besteht,  oder  wenn  die  vereinigten  Steuersenate  zu  beschließen
haben,  die  Theilnahme  von  wenigstens  zwei  Dritteln  aller  Mitglieder  erforderlich.

Artikel  7.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  §.  28  des  gedachten  Gesetzes
sowie  des  F.  29  des  letzteren  in  der  Fassung  vom  27.  Mai  1888  (Gesetz-Samml.
S.  226)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Entscheidungen  sowohl  der  Kammern
als  auch  der  vereinigten  Steuersenate  als  Senatsentscheidungen  im  Sinne  dieses
Gesetzes  gelten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  26.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Micquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

–

(Nr.  9601.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1887  (Gesetz-Samml.
  S.  189)  in  Helgoland.  Vom  20.  März  1893.

Wa  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc.

verordnen  auf  Grund  des  F.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinigung  der  Insel
Helgoland  mit  der  Preußischen  Monarchie,  vom  18.  Februar  1891  (Gesetz
Samml.  S.  11),  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Das  Gesetz  vom  20.  Mai  1887  (Gesetz-Samml.  S.  189),

betreffend  die  Abgrenzung  und  Organisation  der  Berufsgenossenschaften
auf  Grund  des  F.  110  des  Reichsgesetzes  über  die  Unfall=  und  Kranken-(Xr.

  96000  —  9001.)