Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

42  Nr.  5.  1918.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  Januar  1918,  betreffend  Anderung  der  Bekanntmachung
  der  Ersatzsohlen-Gesellschaft  m.  b.  H.  vom  23.  September  1917.

Nachstehende  in  Nr.  1  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Ersatzsohlen-Gesellschaft  m.  b.  H.  zu  Berlin  vom  22.  Dezember
1917,  betreffend  weitere  Anderung  der  Bekanntmachung  der  Ersatzsohlen-Gesellschaft
  m.  b.  H.  vom  23.  September  1917  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
diesseitige  Bekanntmachung  vom  24.  September  in  Nr.  169  des  Regierungs-Blatts
  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  1.  Jannar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

WBekanntmachung,

betreffend  weitere  Anderung  der  Bekanntmachung  der  Ersatzsohlen-Gesellschaft

m.  b.  H.  vom  23.  September  1917  (bezüglich  Verbot  der  Herstellung  und  des

Vertriebs  von  Sohlenschonern  und  Sohlenbewehrungen,  die  ganz  oder  zum  Teil
aus  Leder  bestehen).

Auf  Grund  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  der
Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Schuhsohlen,  ie  Sohlenbewehrungen
und  Lederersatzstoffen,  vom  4.  Januar  1917  (RBl.  S.  10)  in  Verbindung  mit  den
Bekanntmachungen,  betreffend  Anderung  Hicserl  Dastp  #säbestimmungen  vom
1.  August  1917  (RcBl.  S.  679)  und  vom  7.  November  117  #l.  S.  1014),  wird
folgendes  bestimmt:

 

Artikel  I.

An  die  Stelle  des  §  3  (Vertriebsverbot)  der  Bekanntmachung  der  Ersatzsohlen-Gesellschaft
  m.  b.  H.  vom  23.  September  1917  mit  Anderung  vom  22.  November  1917
treten  die  folgenden  Vorschriften:  «

Der  Vertrieb  der  in  §  1  bezeichneten  Sohlenschoner  und  Sohlenbewehrungen  ist
vom  1.  Januar  1918  an  verboten,  insoweit  sie  nicht  aus  kernigem  Büank
oder  Bodeleder  ausgestanzt  sind  und  nicht  eine  Stärke  von  wenigstens  2  mm  besitzen.
Nur  der  Vertrieb  solcher  Sohlenschoner  und  Sohlenbewehrungen,  die  aus  kernigem
Blank=  oder  Bodenleder  ausgestanz  sind  und  eine  Stärke  von  wenigstens  2  mm  haben,
mt  noch  bis  zum  28.  Februar  1918  gestattet,  unter  der  Bedingung,  daß  die

leinderkaupshreise  für  das  Stück
bei  einer  Länge  von  2  bis  zu  3em..  4  Pf.,
3  bei  einer  Länge  von  mehr  als  3  em...  .  5  Pf.
nicht  überschreiten.  «