Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 1918. 43 
Aufwendungen für Verpackung, Kartons und ähnliches dürfen nicht besonders 
berechnet werden. 
Artikel II. 
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1918 in Kraft. Gleichzeitig tritt der 
r J3 (Vertriebsverbot) der Bekanntmachung der Ersatzsohlen-Gesellschaft vom 23. Sep- 
tember 1917 außer Kraft, ebenso der § 4 (Meldepflicht), insoweit er sich auf die in 
Artikel 1 Abs. 2 dieser Bekanntmachung verbotenen Sohlenschoner und Sohlen- 
bewehrungen bezieht. Im übrigen sind die in § 4 vorgeschriebenen Meldungen binnen 
10 Tagen nach Eintritt des Vertriebsverbots (spätestens also am 10. März 1918) zu 
erstatten. 
Anumerkung: Die sonstigen Bestimmungen der Bekanntmachung vom 23. (21.) Sep- 
lember 1917, insbesondere das Herstellungsverbot für ganz oder zum Teil aus Leder bestehende 
Sohlenschoner, bleiben unverändert. Die Preisprüfungsstellen werden darauf achten, daß die in 
Artikel ! vorgeschriebenen Kleinverkaufspreise nicht überschritten werden. 
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 8, den 22. Dezember 1917. 
  
Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. 
Jacoboweki.
	        
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