Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  146.  1125

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1918.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  22.  August  1918.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  des  Reichsumsatzsteuergesetzes
vom  26.  Juli  1918  und  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
zu  diesem  Gesetz.  ·

 

 

 

ll.Abteiluug.

(1)  Bekanntmachung  vom  14.  August  1918,  betreffend  den  Vollzug  des  Reichsumsatzsteuergesetzes
  vom  26.  Juli  1918  und  der  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  zu  diesem  Gesetz.

Zum  Vollzuge  des  Umsatzsteuergesetzes  vom  26.  Juli  1918  (Rcl.  S.  779  ff.)
und  der  hierzu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  229  ff.)  werden  folgende  Vorschriften  erlassen:

I.  Zu  §  33  des  Gesetzes,  §§  37,  38  der  Ausführungsbestimmungen.

Die.  Verwaltung  der  Umsatzsteuer  wird  den  Hauptzollämtern  als  Umsatzsteuerämtern
  und  der  Oberzolldirektion  als  Oberbehörde.  dieser  Amter  übertragen.
  Amtliche  Ausfertigungen  in  Umsatzsteuersachen  sind  von  den  Hauptzollämtern
  mit  der  Unterschrift  „Hauptzollamt  (Umsatzsteueramt)“  zu  vollziehen.

Landeszentralbehörde  im  Sinne  des  Gesetzes  und  der  Ausführungsbestimmungen
  ist  das  Finanzministerium.

Für  die  Verwaltung  der  Umsatzsteuer  in  den  vom  Gebiete  des  Königreichs
  Preußen.  umschlossenen  Ortschaften  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg
ist  als  Umsatzsteueramt  das  Hauptzollamt  Güstrow  zuständig.

Für  Betriebe  der  landesherrlichen  Verwaltung  oder  der  Landesverwaltung
ist  als  Umsatzsteueramt  das  Hauptzollamt  Schwerin  zuständig.

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