Nr. 146. 1125
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 22. August 1918.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Reichsumsatzsteuergesetzes
vom 26. Juli 1918 und der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats
zu diesem Gesetz. ·
ll.Abteiluug.
(1) Bekanntmachung vom 14. August 1918, betreffend den Vollzug des Reichsumsatzsteuergesetzes
vom 26. Juli 1918 und der Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats zu diesem Gesetz.
Zum Vollzuge des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Rcl. S. 779 ff.)
und der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Zentralblatt
für das Deutsche Reich S. 229 ff.) werden folgende Vorschriften erlassen:
I. Zu § 33 des Gesetzes, §§ 37, 38 der Ausführungsbestimmungen.
Die. Verwaltung der Umsatzsteuer wird den Hauptzollämtern als Umsatzsteuerämtern
und der Oberzolldirektion als Oberbehörde. dieser Amter übertragen.
Amtliche Ausfertigungen in Umsatzsteuersachen sind von den Hauptzollämtern
mit der Unterschrift „Hauptzollamt (Umsatzsteueramt)“ zu vollziehen.
Landeszentralbehörde im Sinne des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen
ist das Finanzministerium.
Für die Verwaltung der Umsatzsteuer in den vom Gebiete des Königreichs
Preußen. umschlossenen Ortschaften Rossow, Netzeband und Schönberg
ist als Umsatzsteueramt das Hauptzollamt Güstrow zuständig.
Für Betriebe der landesherrlichen Verwaltung oder der Landesverwaltung
ist als Umsatzsteueramt das Hauptzollamt Schwerin zuständig.
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