Rr. 147. 1918. 1131
1. Dezember 1917 nicht mehr als 15 Arbeiter dauernd versicherungspflichtig
mit Näharbeiten beschäftigt haben.
3. Anstalten mit Insassen?) (. B. Krankenanstalten, Gefängnisse usw.).
§ 3.
Verteilungsstellen.
Verteilungsstellen im Sinne dieser Bekanntmachung sind die von jedem Kommunalverbande
in seinem Bezirke bestimmten Kleinhändler. Die Kommunalverbände
dürfen nur solche Kleinhändlen als Verteilungsstellen bestimmen, in deren Händen schon
bisher der Handel mit den in Frage kommenden Garnen gelegen hat (vgl. auch § 11
Absatz 2).
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Gemischte Betriebe.
Betriebe, die gleichzeitig Kleinhandel und Verarbeitung umfassen und die am
1. Dezember 1917 nicht mehr als 15 Arbeiter dauernd versicherungspflichtig mit Näharbeiten
beschäftigt haben (gemischte Betriebe kleinen Umfanges), sind von den Kommunalverbänden
bei der Verteilung für ihren Verarbeitungsbetrieb als Bedarfsstelle
zu berücksichtigen. Sie können auch für ihren Kleinhandelsbetrieb als Verteilungsstelle
besiimmt werden.
Die Kommunalverbände haben eine strenge Trennung der für den Kleinhandelsbelrieb
(Verteilungsstelle) und der für den Verarbeitungsbetrieb (Bedarfsstelle) bestimmten
Mengen anzuordnen und durchzuführen (vgl. § 23 Absatz 3 und § 24).
Betriebe, die gleichzeitig Kleinhandel und Verarbeitung umfassen und in deren
Verarbeitungsbetrieb am 1. Dezember 1917 mehr als 15 Arbeiter dauernd versicherungsbflichtig
mit Näharbeiten beschäftigt waren (gemischte Betriebe größeren Umfanges),
ind nicht als Bedarfsstellen anzuerkennen, sie können jedoch als Verteilungsstelle bestimmt
werden.
85.
Vermittlungsstellen.
Als Vermittlungsstellen im Sinne dieser Bekanntmachung, bei denen die Verteilungsstellen
Kleinhändler) die Bezugsberechtigungen (§ 14 Absatz 2) zur Weitergabe
an die Zentraiverteilungsstelle einzureichen haben, sind die Großhändler anzusehen, die
im letzten Geschäftsjahre vor dem 1. Juli. 1914 von der Art des Garns, auf die die
ihnen eingereichte Bezugsberechtigung lautet, für mindestens 10000 JX unmittelbar vom
Fabrikanten bezogen und an von ihnen unabhängige Wiedervdrkäufer verkauft haben.
Streitigkeiten über die Zulassung als Vermittlungsstelle entscheidet die Reichsbekleidungsstelle
endgültig. '
»Der Bedarf der Anstalten ohne) Insassen sowie der Behörden wird durch die zuständigen
Landeszentralbehörden gedeckt. «
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