Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Rr.  147.  1918.  1131

1.  Dezember  1917  nicht  mehr  als  15  Arbeiter  dauernd  versicherungspflichtig
mit  Näharbeiten  beschäftigt  haben.

3.  Anstalten  mit  Insassen?)  (.  B.  Krankenanstalten,  Gefängnisse  usw.).

§  3.
Verteilungsstellen.

Verteilungsstellen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind  die  von  jedem  Kommunalverbande
  in  seinem  Bezirke  bestimmten  Kleinhändler.  Die  Kommunalverbände
dürfen  nur  solche  Kleinhändlen  als  Verteilungsstellen  bestimmen,  in  deren  Händen  schon
bisher  der  Handel  mit  den  in  Frage  kommenden  Garnen  gelegen  hat  (vgl.  auch  §  11
Absatz  2).

5½

Gemischte  Betriebe.

Betriebe,  die  gleichzeitig  Kleinhandel  und  Verarbeitung  umfassen  und  die  am
1.  Dezember  1917  nicht  mehr  als  15  Arbeiter  dauernd  versicherungspflichtig  mit  Näharbeiten
  beschäftigt  haben  (gemischte  Betriebe  kleinen  Umfanges),  sind  von  den  Kommunalverbänden
  bei  der  Verteilung  für  ihren  Verarbeitungsbetrieb  als  Bedarfsstelle
zu  berücksichtigen.  Sie  können  auch  für  ihren  Kleinhandelsbetrieb  als  Verteilungsstelle
besiimmt  werden.

Die  Kommunalverbände  haben  eine  strenge  Trennung  der  für  den  Kleinhandelsbelrieb
  (Verteilungsstelle)  und  der  für  den  Verarbeitungsbetrieb  (Bedarfsstelle)  bestimmten
  Mengen  anzuordnen  und  durchzuführen  (vgl.  §  23  Absatz  3  und  §  24).

Betriebe,  die  gleichzeitig  Kleinhandel  und  Verarbeitung  umfassen  und  in  deren
Verarbeitungsbetrieb  am  1.  Dezember  1917  mehr  als  15  Arbeiter  dauernd  versicherungsbflichtig
  mit  Näharbeiten  beschäftigt  waren  (gemischte  Betriebe  größeren  Umfanges),
ind  nicht  als  Bedarfsstellen  anzuerkennen,  sie  können  jedoch  als  Verteilungsstelle  bestimmt
  werden.

 

85.
Vermittlungsstellen.

Als  Vermittlungsstellen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung,  bei  denen  die  Verteilungsstellen
  Kleinhändler)  die  Bezugsberechtigungen  (§  14  Absatz  2)  zur  Weitergabe
an  die  Zentraiverteilungsstelle  einzureichen  haben,  sind  die  Großhändler  anzusehen,  die
im  letzten  Geschäftsjahre  vor  dem  1.  Juli.  1914  von  der  Art  des  Garns,  auf  die  die
ihnen  eingereichte  Bezugsberechtigung  lautet,  für  mindestens  10000  JX  unmittelbar  vom
Fabrikanten  bezogen  und  an  von  ihnen  unabhängige  Wiedervdrkäufer  verkauft  haben.

Streitigkeiten  über  die  Zulassung  als  Vermittlungsstelle  entscheidet  die  Reichsbekleidungsstelle
  endgültig.  '

»Der  Bedarf  der  Anstalten  ohne)  Insassen  sowie  der  Behörden  wird  durch  die  zuständigen
Landeszentralbehörden  gedeckt.  «

237«·