Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Bekanntmachung  der  Reichsbekleldungsstelle

über  Verteilung  von  Nähfäden,  Strick=  und  Stopfgarnen  durch  die  Kommunalverbände.


Vom  10.  August  1918.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle
  vom  22.  März  1917  in  Fassung  der  Abänderungsverordnung  vom  10.  Januar
1918  (RGBl.  1917  S.  257,  1918  S.  16)  wird  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachungen
der  Reichsbekleidungsstelle

a)  über  Verteilung  von  Baumwollnähfäden  und  Leinennähzwirn  an  Kleinhändler,
  Verarbeiter  und  Anstalten  vom  19.  Januar  1918  (Reichsanzeiger
Nr.  16)

b)  zur  Abänderung  der  unter  a  genannten  Bekanntmachung  vom  2.  März
1918  (Reichsanzeiger  Nr.  53),  ·

c)überVerteilungvonLeinennähzwirnanKleinhändlervom20.Apri-ll918
(Reichsanzeiger  Nr.  93),

4)  sowie  der  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle,  Verwaltungsabteilung,
  betreffend  Kleinhandelspreise  für  Baumwollnähfäden  und  Leinennähzwirn,
  vom  1.  Juni  1918  (Mitteilungen  Nr.  22  S.  155

für  die  Verteilung  von  Nähfäden,  Strick=  und  Stopfgarnen  folgendes  bestimmt:

I.  Allgemeine  Vorschriften.

1.
Verteilungsgrundsatz.

Die  Verteilung  der  der  Reichsbekleidungsstelle  für  Verbraucher,  Kleinverarbeiter
und  Anstalten  mit  Insassen  (Bedarfsstellen,  §  2)  zur  Verfügung  stehenden  Mengen  an
Nähfäden,  Strick=  und  Stopfgarnen  erfolgt  berechnungsmäßig  durch  die  Kommunalverbände,
  bingegen  erfolgt  die  Lieferung  selbst  durch  Großhändler  (Vermittlungsstellen,
§  5)  und  Kleinhändler  Verteilundsstelln,  8  3).

8  2.
Bedarfsstellen.
Bedarfsstellen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind:

1.  Verbraucher:  Das  sind  alle  Personen  und  außerdem  solche  Betriebe,  die
die  zu  verteilenden  Garne  zur  Instandhaltung  von  Haus-,  Bettwäsche  usw.
und  zu  ihrer  Aufrechterhaltung  benötigen  (z.  B.  Hotels,  Pensionen  usw.).

Nicht  als  Verbraucher  anzusehen  sind:  Heeres=  und  Marineangehörige
sowie  Kriegsgefangene.  »

2.  Kleinverarbeiter:  Das  sind  Personen  und  Betriebe,  die  die  in  Frage
kommenden  Garne  gegen  Entgelt  gewerbsmäßig  verarbeiten  und  die  am