Bekanntmachung der Reichsbekleldungsstelle
über Verteilung von Nähfäden, Strick= und Stopfgarnen durch die Kommunalverbände.
Vom 10. August 1918.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle
vom 22. März 1917 in Fassung der Abänderungsverordnung vom 10. Januar
1918 (RGBl. 1917 S. 257, 1918 S. 16) wird unter Aufhebung der Bekanntmachungen
der Reichsbekleidungsstelle
a) über Verteilung von Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn an Kleinhändler,
Verarbeiter und Anstalten vom 19. Januar 1918 (Reichsanzeiger
Nr. 16)
b) zur Abänderung der unter a genannten Bekanntmachung vom 2. März
1918 (Reichsanzeiger Nr. 53), ·
c)überVerteilungvonLeinennähzwirnanKleinhändlervom20.Apri-ll918
(Reichsanzeiger Nr. 93),
4) sowie der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle, Verwaltungsabteilung,
betreffend Kleinhandelspreise für Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn,
vom 1. Juni 1918 (Mitteilungen Nr. 22 S. 155
für die Verteilung von Nähfäden, Strick= und Stopfgarnen folgendes bestimmt:
I. Allgemeine Vorschriften.
1.
Verteilungsgrundsatz.
Die Verteilung der der Reichsbekleidungsstelle für Verbraucher, Kleinverarbeiter
und Anstalten mit Insassen (Bedarfsstellen, § 2) zur Verfügung stehenden Mengen an
Nähfäden, Strick= und Stopfgarnen erfolgt berechnungsmäßig durch die Kommunalverbände,
bingegen erfolgt die Lieferung selbst durch Großhändler (Vermittlungsstellen,
§ 5) und Kleinhändler Verteilundsstelln, 8 3).
8 2.
Bedarfsstellen.
Bedarfsstellen im Sinne dieser Bekanntmachung sind:
1. Verbraucher: Das sind alle Personen und außerdem solche Betriebe, die
die zu verteilenden Garne zur Instandhaltung von Haus-, Bettwäsche usw.
und zu ihrer Aufrechterhaltung benötigen (z. B. Hotels, Pensionen usw.).
Nicht als Verbraucher anzusehen sind: Heeres= und Marineangehörige
sowie Kriegsgefangene. »
2. Kleinverarbeiter: Das sind Personen und Betriebe, die die in Frage
kommenden Garne gegen Entgelt gewerbsmäßig verarbeiten und die am