1206 Nr. 156 1918.
Abw. Nr. 23 168/I. Nr. 1439. Altona, den 31. August 1918.
Ergänzung
der Verordnung über die Überwachung der zwischen deutschen Seehäfen und dem
Auslande verkehrenden Schiffe.
Der § 2 der Verordnung vom 7. Juli 1916 — KVBl. Nr. 1703 S. 620 — er-
hält am Schlusse des Absatzes 1 hinter den Worten: Warnemünde —Gijedser den Zusatz:
„sowie Lübeck—Finnland“.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 9. September 1918, betreffend den Verkauf von
Schuhwaren.
Nachstehende in Nr. 6 der Mitteilungen der Reichsstelle für Schuhversorgung
vom 23. August 1918 veröffentlichte Bekanntmachung der Reichsstelle für
Schuhversorgung vom 19. August d. Is., betreffend Berechtigung zum Verkauf
von Schuhwaren wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 9. September 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
BSekanntmachung
über die Berechtigung zum Verkauf von Schuhwaren.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für
Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (REl. S. 100) wird folgendes angeordnet:
8 1.
Neues, bedarfsscheinpflichtiges Schuhwerk darf nur feilgehalten, angeboten oder
gegen Entgelt veräußert werden
1. von Herstellern, die Gesellschafter einer Schuhwarenherstellungs= und
Vertriebsgesellschaft sind, nach den vom Überwachungsausschuß der Schuh-
industrie erlassenen Bestimmungen, ·
.vondenjenigenSchuhwarenhändlern,dieaqunweisungdeZHauptverte1-
lungsausschusses des Schuhhandels beliefert werden,
3. von Handwerkern, die eine Bodenlederkarte haben.