Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 166 1918. 1207 
82. 
Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird gemäß § 5 der Bekanntmachung 
über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 mit 
Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf 
welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
§ 3. 
Diese Bekanntmachung tritt am 23. August 1918 in Kraft. 
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 19. August 1918. 
Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Wallerstein. Dr. Gümbel. 
(3) Bekanntmachung vom 10. September 1918, betreffend polnische Zeitungen 
für russisch-polnische Arbeiter. 
ie nachstehende Anordnung des stellv. Generalkommandos des KX. Ar- 
meekorps zu Altona wird hiermit im Anschluß an die Bekanntmachung vom 
12. Januar 1918, Rbl. Nr. 10, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 10. September 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walker. 
III v. Nr. 118 113/4813. Nr. 1470. Altona, den 7. September 1918. 
Aufgehobenes Seitungsverbot. 
Das Verbot vom 2. Januar 1918 — KVBl. 1918 Nr. 61 — gegen die polnische 
Zeitung „Oswiata“-Kattowitz wird aufgehoben. Die genannte Zeitung darf an die 
polnischen Arbeiter ausgehändigt werden. 
v. Falk.
	        
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