60 Nr. 7. 1918.
sichtigung der auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom
3. April 1917 (RG#Bl. S. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbar-
keit der Ware im Streitfalle von der Landesbehörde für Volksernährung festgesetzt wird.
Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge
gewährt, deren Höhe ebenfalls im Streitfalle die Landesbehörde für Volksernährung
festsetzt.
In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Preis denjenigen Betrag
übersteigen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsvertrags.
der im § 5 bezeichneten Art zu zahlen ist.
Das Eigentum an Wrucken und Runkelrüben kann auf Antrag der Geschäfts-
abteilung durch den für den Aushebungsbezirk zuständigen Kommissar auf die in dem
Antrage bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu
richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf
einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Ver-
trages einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung
zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberntung sorgfältig
auszuführen.
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnung
über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (REl. S. 307) festgesetzten.
Höchstpreise, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von dem Kommissar (zu vgl.
Absatz 3) bestimmt. Im Streitfalle entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung.
Hat der Besitzer einer Aufforderung der Geschäftsabteilung zur Überlassung der
Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Er-
messen festzusetzender Abzug zu machen.
E5
Streitigkeiten entscheidet endgültig die Landesbehörde für Volksernährung.
§ 9.
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß § 6 der Verord-
nung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RBl. S. 307) mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht. «
§10. ·
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 27. Dezember 1917.
Die Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.