Inhaltsverzeichnis : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

58  Nr.  7.  1918.

d)  Tatsachen,  von  denen  der  Auskunfterteilende  weiß  oder  den  Umständen  nach  an
nehmen  muß,  daß  sie  als  Anhaltspunkte  für  Anschläge  auf  Anlagen  und  Betriebe
dienen  können,  die  für  die  Landesverteidigung  oder  Kriegswirtschaft  von  Bedeutung
  sind.

Soweit  der  Auskunfterteiler  im  Zweifel  ist,  ob  er  die  betreffenden
Tatsachen  weitergeben  darf  oder  nicht,  sind  sie  der  militärischen  Dienststelle,
  die  die  Verordnung  erlassen  hat,  vorzulegen,  die  darüber  weiter  zu
befinden  hat.

Verboten  sind  bei  solchen  Anlagen  und  Betrieben  auf  jeden  Fall  Angaben
  über:

Umfang  und  Art  der  maschinellen  Anlagen,
Umfang  und  Art  der  Erzeugnisse  und  Waren,
Wert  und  Zahl  der  Warenvorräte,  «
Einzelheiten  über  die  geographische  Lage  der  Werke  und  Art  und
Herkunft  der  Rohstesfe.
u

Auskünfte  über  Beziehungen  einer  deutschen  Firma  zum  Ausland  usw.

Angaben  über  besondere  Beziehungen  zwischen  deutschen  Firmen  und  dem
Auslande,  wie  sie  seit  Beginn  des  Krieges  oder  etwa  erst  jetzt  sich  herausgebildet  haben,
dürfen  nicht  gemacht  werden.

Dagegen  fallen  Mitteilungen  über  offenkundige  Tatsachen,  z.  B.  das  Bestehen
von  Zweigniederlassungen  einer  deutschen  Firma  im  Auslande,  nicht  unter  das  Verbot,
da  derartige  Angaben  auch  im  öffentlichen,  jedermann  zugänglichen  Handelsregister
eingetragen  sind.

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  Januar  1918,  betreffend  Absatzbeschränkungen  für
Wrucken  und  Runkelrüben.

achstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom
27.  Dezember  1917  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  4.  Januar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung,
betreffend  Absatzbeschränkungen  für  Wrucken  und  Runkelrüben.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  vom
12.  September  d.  Is.  sowie  der  Verordnung  über  Gemüse,  Obst  und  Südfrüchte  vom
3.  April  1917  —  REGl.  S.  307  —  wird  mit  Zustimmung  der  Reichsstelle  für  Gemüse
und  Obst  folgendes  angeordnet: