1378 Nr. 178. 1918.
89.
Prüfung in der Philosophie.
1. Schriftliche Prüfung: Der Kandidat muß in der Hausarbeit, falls eine solche
gewählt worden ist (§ 35, 1), zeigen, wie weit er philosophische Fragen aus den unter
Ziffer 2 bezeichneten Gebieten zu beurteilen versteht und ob er fähig ist, seine Gedanken
klar und folgerichtig darzustellen.
2. Mündliche Prüfung: Der Kandidat soll sich mit den Grundfragen der Psychologie,
Ethik, Logik und Erkenntnislehre vertraut gemacht und einen allgemeinen überblick
über die historische Entwicklung der Philosophie gewonnen haben. Er soll außerdem
zeigen, daß er eine genauere Kenntnis einiger Hauptwerke der systematischen
PVhilosophie besitzt oder sich eingehender mit einem bestimmten Problemkreise der
Pbilosophie beschäftigt hat. Bei dem Studium der Psychologie und der Ethik soll
sich der Kandidat zugleich über die Bedeutung dieser Wissenschaften für die Erziehungslehre
unterrichtet haben. Er muß imstande sein, über seine Gedanken in klarer, zusammenhängender
Darstellung Rechenschaft abzulegen.
W 10.
» Fachprüfung.
Der Kandidat muß in den von ihm gewählten Fächern gründliche Studien getrieben
haben und bei der Prüfung in seinen Hauptfächern, besonders auch in seiner
schriftlichen Hauptprüfungsarbeit beweisen, daß er zu selbständigem,
wissenschaftlichem Urteil befähigt ist (& 6 und 35, 1). In der schriftlichen wie in der
mündlichen Prüfung muß er beweisen, daß er imstande ist, seine Gedanken geordnet und
in angemessener Darstellung wiederzugeben. In der deutsch abzufassenden schriftlichen
Arbeit (8 35, 2) ist auf guten deutschen Ausdruck Wert zu legen. Im übrigen s. 8§ 11—34.
Vorbemerkung zu F. 11 bis § 34.
Bei der Prüfung für das Hauptfach wird vorausgesetzt, daß die für das Nebenfach
geltenden Forderungen erfüllt sind; auch aus den dort besonders bezeichneten Gebieten
sind Fragen zu stellen. Bei der Stellung der Aufgaben sowohl in der schriftlichen
wie in der mündlichen Prüfung sind die von dem Kandidaten genannten Studiengebiete
zu berücksichtigen (§ 6, 1 Abs. 2 und 2 a). In allen Fächern ist zu fordern: Kenntnis
der literarischen Hilfsmittel. die zur wissenschaftlichen Weiterbildung und zur Belebung
des Unterrichts förderlich sind.
8 11.
Religion.
Für die Erwerbung der Lehrbefähigung für den evangelisch-lutherischen Religions--unterricht
wird vorausgesetzt, daß der Kandidat gründliche Kenntnisse in der lateinischen
Sprache besitzt.
Es ist zu fordern:
.a) Nebenfach. Allgemeine Bibelkunde. Vertrautheit mit dem Inhalt der
Heiligen Schrift des Alten und namentlich des Neuen Testaments. Die Fähigkeit, leich-