Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1378  Nr.  178.  1918.

89.
Prüfung  in  der  Philosophie.

1.  Schriftliche  Prüfung:  Der  Kandidat  muß  in  der  Hausarbeit,  falls  eine  solche
gewählt  worden  ist  (§  35,  1),  zeigen,  wie  weit  er  philosophische  Fragen  aus  den  unter
Ziffer  2  bezeichneten  Gebieten  zu  beurteilen  versteht  und  ob  er  fähig  ist,  seine  Gedanken
klar  und  folgerichtig  darzustellen.

2.  Mündliche  Prüfung:  Der  Kandidat  soll  sich  mit  den  Grundfragen  der  Psychologie,
  Ethik,  Logik  und  Erkenntnislehre  vertraut  gemacht  und  einen  allgemeinen  überblick
  über  die  historische  Entwicklung  der  Philosophie  gewonnen  haben.  Er  soll  außerdem
  zeigen,  daß  er  eine  genauere  Kenntnis  einiger  Hauptwerke  der  systematischen
PVhilosophie  besitzt  oder  sich  eingehender  mit  einem  bestimmten  Problemkreise  der
Pbilosophie  beschäftigt  hat.  Bei  dem  Studium  der  Psychologie  und  der  Ethik  soll
sich  der  Kandidat  zugleich  über  die  Bedeutung  dieser  Wissenschaften  für  die  Erziehungslehre
  unterrichtet  haben.  Er  muß  imstande  sein,  über  seine  Gedanken  in  klarer,  zusammenhängender
  Darstellung  Rechenschaft  abzulegen.

W  10.

»  Fachprüfung.

Der  Kandidat  muß  in  den  von  ihm  gewählten  Fächern  gründliche  Studien  getrieben
  haben  und  bei  der  Prüfung  in  seinen  Hauptfächern,  besonders  auch  in  seiner
schriftlichen  Hauptprüfungsarbeit  beweisen,  daß  er  zu  selbständigem,
wissenschaftlichem  Urteil  befähigt  ist  (&  6  und  35,  1).  In  der  schriftlichen  wie  in  der
mündlichen  Prüfung  muß  er  beweisen,  daß  er  imstande  ist,  seine  Gedanken  geordnet  und
in  angemessener  Darstellung  wiederzugeben.  In  der  deutsch  abzufassenden  schriftlichen
Arbeit  (8  35,  2)  ist  auf  guten  deutschen  Ausdruck  Wert  zu  legen.  Im  übrigen  s.  8§  11—34.

Vorbemerkung  zu  F.  11  bis  §  34.

Bei  der  Prüfung  für  das  Hauptfach  wird  vorausgesetzt,  daß  die  für  das  Nebenfach
  geltenden  Forderungen  erfüllt  sind;  auch  aus  den  dort  besonders  bezeichneten  Gebieten
  sind  Fragen  zu  stellen.  Bei  der  Stellung  der  Aufgaben  sowohl  in  der  schriftlichen
wie  in  der  mündlichen  Prüfung  sind  die  von  dem  Kandidaten  genannten  Studiengebiete
  zu  berücksichtigen  (§  6,  1  Abs.  2  und  2  a).  In  allen  Fächern  ist  zu  fordern:  Kenntnis
  der  literarischen  Hilfsmittel.  die  zur  wissenschaftlichen  Weiterbildung  und  zur  Belebung
  des  Unterrichts  förderlich  sind.

8  11.
Religion.
Für  die  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  für  den  evangelisch-lutherischen  Religions--unterricht

  wird  vorausgesetzt,  daß  der  Kandidat  gründliche  Kenntnisse  in  der  lateinischen
Sprache  besitzt.

Es  ist  zu  fordern:
.a)  Nebenfach.  Allgemeine  Bibelkunde.  Vertrautheit  mit  dem  Inhalt  der
Heiligen  Schrift  des  Alten  und  namentlich  des  Neuen  Testaments.  Die  Fähigkeit,  leich-