Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1396  Nr.  178.  1918.

5  45.
Erweiterungsprüfung.

1.  Wer  die  wissenschaftliche  Prüfung  für  das  höhere  Lehramt  bestanden  hat,  kann
durch  eine  Erweiterungsprüfung  noch  in  anderen  Fächern  eine  Lehrbefähigung  nachweisen
  oder  eine  bereits  erworbene  Lehrbefähigung  erhöhen.  Über  Zuständigkeit  und-Meldung
  siehe  §  4,  4  und  §  6,  3.

2.  Erweiterungsprüfungen  können  zweimal  abgelegt  werden.

3.  Die  Zeugnisse  über  Erweiterungsprüfungen  sind  nach  den  Bestimmungen  unter
*42  auszustellen  (Anl.  5).

g  46.

Besondere  Bestimmungen  für  Kandidaten  des  Predigtamtes  und  Geistliche.

Kandidaten  des  Predigtamtes  oder  Geistliche  der  evangelisch-lutherischen  Kirche,
welche  die  zur  Bekleidung  des  Predigtamtes  erforderlichen  Prüfungen  in  Mecklenburg
bestanden  haben  und  darnach  mindestens  zwei  Jahre  in  der  Seelsorge  oder  im  Schufamt
  tätig  gewesen  sind,  erwerben  ein  Zeugnis  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen,
wenn  sie  in  einer  nur  mündlich  abzuhaltenden,  die  Bedürfnisse  der  höheren  Schulen
berücksichtigenden  Prüfung  ihre  Befähigung  für  den  Religionsunterricht  (&  11)  als
Hauptfach,  ferner  durch  eine  schriftliche  Arbeit  unter  Aufsicht  und  mündliche  Prüfung
die  Lehrbefähigung  im  Hebräischen  (§  15)  und  mindestens  eine  Lehrbefähigung  noch
in  einem  andern  der  in  §  8,  B  unter  2—4  und  6—13  aufgeführten  Fächer  als  Nebenfach
  nachweisen.  Handelt  es  sich  dabei  neben  der  Lehrbefähigung  in  der  Religion  und
im  Hebräischen  um  den  Nachweis  einer  weiteren  Lehrbefähigung  als  Hauptfach,  so  ist
eine  schriftliche  Hausarbeit  für  dieses  Fach  zu  fordern  (§  35).

Im  übrigen  ist  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  zu  verfahren.

 

§  47.

Gebühren.

1.  Die  Gebühren  betragen  mit  Ausschluß  der  Kosten  des  für  das  Zeugnis  anzuwendenden
  Stempels  für  die  erste  Prüfung  und  für  die  Wiederholungsprüfung  je  80  ,
für  jede  Erweiterungsprüfung  40  —.

n  be  Die  Gebühren  werden  bei  der  Zulassung  zur  Prüfung  durch  Nachnahme
erhoben.  «

Wenn  ein  Kandidat  durch  gültige  Zeugnisse  nachweist,  daß  er  durch  Krankheit
oder  andere  außerordentliche  Hindernisse  genötigt  ist,  eine  begonnene  Prüfung  aufzugeben,
  so  werden  die  eingezahlten  Gebühren  zurückerstattet.  In  allen  übrigen  Fällen
Pleiben  legeer  Gebührenkasse  verfallen,  gleichviel  ob  die  Prüfung  zu  Ende  geführt
ist  oder  nicht.