1396 Nr. 178. 1918.
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Erweiterungsprüfung.
1. Wer die wissenschaftliche Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, kann
durch eine Erweiterungsprüfung noch in anderen Fächern eine Lehrbefähigung nachweisen
oder eine bereits erworbene Lehrbefähigung erhöhen. Über Zuständigkeit und-Meldung
siehe § 4, 4 und § 6, 3.
2. Erweiterungsprüfungen können zweimal abgelegt werden.
3. Die Zeugnisse über Erweiterungsprüfungen sind nach den Bestimmungen unter
*42 auszustellen (Anl. 5).
g 46.
Besondere Bestimmungen für Kandidaten des Predigtamtes und Geistliche.
Kandidaten des Predigtamtes oder Geistliche der evangelisch-lutherischen Kirche,
welche die zur Bekleidung des Predigtamtes erforderlichen Prüfungen in Mecklenburg
bestanden haben und darnach mindestens zwei Jahre in der Seelsorge oder im Schufamt
tätig gewesen sind, erwerben ein Zeugnis für das Lehramt an höheren Schulen,
wenn sie in einer nur mündlich abzuhaltenden, die Bedürfnisse der höheren Schulen
berücksichtigenden Prüfung ihre Befähigung für den Religionsunterricht (& 11) als
Hauptfach, ferner durch eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht und mündliche Prüfung
die Lehrbefähigung im Hebräischen (§ 15) und mindestens eine Lehrbefähigung noch
in einem andern der in § 8, B unter 2—4 und 6—13 aufgeführten Fächer als Nebenfach
nachweisen. Handelt es sich dabei neben der Lehrbefähigung in der Religion und
im Hebräischen um den Nachweis einer weiteren Lehrbefähigung als Hauptfach, so ist
eine schriftliche Hausarbeit für dieses Fach zu fordern (§ 35).
Im übrigen ist nach den allgemeinen Bestimmungen zu verfahren.
§ 47.
Gebühren.
1. Die Gebühren betragen mit Ausschluß der Kosten des für das Zeugnis anzuwendenden
Stempels für die erste Prüfung und für die Wiederholungsprüfung je 80 ,
für jede Erweiterungsprüfung 40 —.
n be Die Gebühren werden bei der Zulassung zur Prüfung durch Nachnahme
erhoben. «
Wenn ein Kandidat durch gültige Zeugnisse nachweist, daß er durch Krankheit
oder andere außerordentliche Hindernisse genötigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben,
so werden die eingezahlten Gebühren zurückerstattet. In allen übrigen Fällen
Pleiben legeer Gebührenkasse verfallen, gleichviel ob die Prüfung zu Ende geführt
ist oder nicht.