Nr. 178. 1918. 1399
g 53.
Erxgebnis der Prüfung.
Das Prüfungsamt stellt in gemeinsamer Beratung das Urteil über die Prüfung
fest. Hierbei sollen neben dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung, der Lehrproben und
der mündlichen Prüfung besonders die Beobachtungen über die praktische Betätigung
und das Streben des Kandidaten während der Vorbereitungszeit bestimmend sein. Es
kommt darauf an, festzustellen, ob der Kandidat einen klaren Einöli in die Aufgaben
der Erziehung und des Unterrichts gewonnen hat und fähig äst, die gewonnene Einsicht
in die Tat umzusetzen. Auch ist von Wichtigkeit, daß der Kandidat imstande ist, sich
in einer auf grammatisch sicherer Grundlage ruhenden und durch gute Lektüre gebil-
deten Sprache in klarer Darstellung mündlich und schriftlich auszudrücken.
Ist die Prüfung bestanden, so ist das Ergebnis in eins der Urteile: „genügend
bestanden“, „gut bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ zusammenzufassen.
8 siteh zweifelhaften Fällen wird abgestimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet der
orsitzende.
Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so beschließt das Prüfungsamt, ob
er noch ein halbes oder ein ganzes Jahr seiner Vorbereitungszeit zuzusetzen und dann
die pädagogische Prüfung zu wiederholen hat, oder ob er überhaupt für den höheren
Schuldienst nicht geeignet ist und ob deshalb seine sofortige Entlassung aus dem
höheren Schuldienst dem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten,
empfohlen werden muß. Über die Anstalten, denen die Kandidaten zur Wiederholung
des letzten Abschnitts der Vorbereitungszeit zu überweisen sind, entscheidet das Ministe-
rium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten. Kandidaten, die zum zweiten Male
die Prüfung nicht bestehen, sind aus dem höheren Schuldienst zu entlassen (Anl. 8 u. 9).
§l 54.
Zeugnis.
Über die bestandene Prüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis, in dem Bezug
genommen wird auf das Zeugnis über die wissenschaftliche Prüfung mit Angabe der
Haupt-, Neben= und Zusatzfächer sowie der Einzelurteile und des Gesamturteils. So-
dann wird das Ergebnis der pädagogischen Prüfung nach § 53 angegeben (Anl. 6).
Wegen Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ist das Zeugnis durch den Direktor
dem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, einzureichen (Anl. 7).
g 55.
Gebühren.
Die Gebühren betragen für die pädagogische Prüfung 40 4, ebenso für die
Wiederholung der Prüfung.
g 56.
übergangsbestimmungen.
Z„ Von der gegenwärtigen neuen Prüfungsordnung treten mit dem 15.Oktober 1918
in Kraft die Bestimmungen:
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