Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 1787. 1948. 1409 
[Wenn- beide schriftlichen Hausarbeiten angerechnet worden sind: Auf · die · Mel- 
dung ·vom· ten. .19 zur Wiederholungsprüfung jzugelassen, 
unterzog er sich der mündlichen Prüfung usw. wie Nr. 1) 
4. Hat der Kandidat die. Wichecholungsprüfune. nicht bestanden, so ist ihm eine 
Bescheinigung (wie Nr. 2) auszustellen. Hierbei ist nach dem entsprechendem Absatz, in 
Ar. 8 fortzufahren: 
Herr (Name des Kandidaten, wie Nr. 1) .. hat die 
Wiederholungsprü#ung nicht bestanden. Eine weitere Zulassung. zur Prüfung. für. das. 
höhere Lehramt findet nicht statt. 
(Rostock usw., wie Nr. 2.) 
5. Zeugnis über eine Erweiterungsprlfung für das Lehramt an höherem Schulen. 
Herr (Name des Kändidaten bezw. Oberlehrers, wie Nr. 1) 
hat vor dem unterzeichneten Wissenschaftlichen Prüfungsamt am. ten. 
199 die- wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen bestanden. 
Auf das ihm darüber ausgestellte Zeugnis wird verwiesen. 
Zu einer Erweiterungsprüfung zugelassen, erhielt er usw. 
(wie Nr. 1 Abs. 3). Dann: Herr hat die Erweiterungsprüfung 
bestanden usw. « 
Nach dem Gesamtergebnis der von.ihm abgelegten Prüfungen ist ihm das Zeugnis 
Genügend, Gut, Mit- zuszeichnung. 
bestanden, zuerkannt worden. 
Dies Zeugnis hat nur Gültigkeit im gusammenhang mit dem Zeugnis über die 
Hauptprüfung. * 
(Rostock usw., wie Nr. 1.) 
Bescheinigungen über nicht bestandene Erweiterungsprüfungen sind. nach Nr. 4 
aushustellen, unter Berücksichtigung vor z 46, 2 der PO. 
6. Zeugnis über die pädagogische Prüfung für das Leßramt an höheren Schulen. 
Herr (Personenstand wie Nr. 1) bestand die wissen- 
schaftliche Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen gegebenenfalls Zusat: 
(Vieberhokungsprüfung) vor dem — Prüfungsamt zu (Orl). 
am als Hanptsach mit
	        
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