Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 188 19168. 145 
a) die Beschlagnahmebestimmungen gemäß der Bekanntmachung über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 
(RGBl. S. 376); 
b) die Auskunftspflicht gemäß den Bekanntmachungen über Auskunftspflicht 
n Juli 1917 (RGl. S. 604) und vom 11. April 1918 (RG#l. 
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur 
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RG#l. 
S. 603) untersagt werden. 
SI. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
1. Pfefferminzkraut, 
2. Pfefferminztee, 
3. Pfefferminzblätter (Fol. Menth. pip.), ganz und geschnitten. 
82. 
Beschlagnahme. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit 
beschlagnahmt. 
Ausgenommen von der Beschlagnahme bleiben Vorräte eines Eigentümers, die 
weniger als 25 kg betragen. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen 
an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind, soweit nicht eine Ausnahme auf Grund der folgenden Anordnungen 
erlaubt ist. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme bleibt das Ernten, Trocknen, Sortieren und Schneiden 
des Krautes erlaubt. 
  
  
  
  
  
  
84. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten 
Gegenstände gestattet: 
1. an das Sanitäts-Depot des Gardekorps in Berlin N. 39, Scharnhorst- 
straße 14; 
2. mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Königlichen Kriegsministe- 
riums, Sanitäts-Departement, in Berlin. 
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