Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

88 Nr. 11. 1918. 
5. Für die Wiederholung der Beschau der unter Nr. 4 genannten Tiere 
im lebenden, ohne Seschau im geschlachteten Iustande-(# 6 der Ausfüh- 
rungsbestimmungen „A“ 
6. Für die Beschau eines im lebenden Zustande vom Laienfleisch- 
beschauer krank befundenen Tieres vor und nach dem Schlachten zusammen: 
5 % 
a) für jedes Rind (ausschließlich Kälber) 5 4 
b) für die übrigen Schlachttiere einschließlich Kälber (d. h. NRind- 
vieh im Alter bis zu 3 Monaten)j A 
7. Für die Beschau eines nach dem Schlachten vom Laienf fleischbeschauer . 
krank befundenen oder eines notgeschlachteten Tieres: 
a) für jedes Rind (ausschließlich Kälber) 4%%. 
b) für jedes Schwein Al 
e) für die übrigen Schlachttiere einschließlich Kälber 0. 7 Rind- 
vieh im Alter bis zu 3 Monaten) je .. A. 
8. Für Ausstellung einer besonderen Bescheinigung. l 
Anlage B. 
8 15. 
1 — — — — — — 
9 für ein Schwein oder Wildschwein .. « 
b) für einen Schinken oder ein anderes Fleischc- M 
3 für ein Stück Speck M 
für eine Wurst " sjf 
Für einen nicht von Amtswegen zi erteilenden Vefundschein in 
zu zahlen eß 
— — — — —
	        
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