Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

90  Nr.  12.  1918.

Bekanntmachung

über  den  Absatz  von  Sauerkraut.

Auf  Grund  von  §  2  der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse  vom
5.  August  1916  (RGBl.  S.  914)  in  Verbindung  mit  der  Bekanntmachung  über  gesäuerte
Rüben  vom  8.  Dezember  1916  (Reichsanzeiger  290)  wird  mit  Genehmigung  des  Bevollmächtigten
  des  Reichskanzlers  bestimmt:  «

§1.—

Die  Hersteller  dürfen  Sauerkraut  (Kohl-  oder  Rübensauerkraut)  nur  gegen  einen
von  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung  G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  ausgefertigten
  Bezugsschein  abgeben.  ,

Die  Bezugsscheine  werden  den  von  den  Landeszentralbehörden  der  Reichsstelle
für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung  G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  benannten  Stellen.
zur  weiteren  Verteilung  überwiesen.

82.
Bei  Absatz  von  Sauerkraut  1.  Qualität  dürfen  die  folgenden  Preise  nicht  über—
schritten  werden:
I.  1.  Beim  Absatz  durch  den  Hersteller  frei  Verladestation  des  Herstellers
  für  50  kg  nettorl
2.  beim  Absatz  durch  die  behördlichen  Verteilungsstellen  an  den
Kleinhandel  oder  an  Großverbraucher  frei  Haus  oder  Lager
des  Empfängers  für  5  S  ...  ....
beim  Absatz  durch  den  Kleinhandel  an  die  Verbraucher  ein-  .
schließlichhandelsiiblicherVerpackungfür0,51cg.....0,25-J!.
II.  1.  Die  Hersteller  dürfen  die  Gebinde  den  Empfängern  nur  leihweise  überlassen
gegen  ein  Pfand  in  folgender  Höhe:

16,  —  ,

19,50  .

für  ½1  Heringstonne  12,—  7,

für  ½  Heringston  6,8,—  4,

für  eichene  Speiseöl=  oder  Schmalzfässer  von  etwa  150  kg
Inhalt..  u  u  25,—  ,

für  gebrauchte  Sauerkraut=  oder  Gurkenfässer  von  etwa

150  kg  Inhalt  ...........  25,—.-lz,

fürIAOxhofte.......·......25,—-f!,

fürIJszhofte..............15,—·",

Sofern  die  Hersteller  für  die  Fässer  höhere  Unkosten  haben,  dürfen
diese  der  Berechnung  des  Pfandes  zugrunde  gelegt  werden.

Die  Gebinde  sind  in  gutem  Zustande  mit  vollständigen  Böden,  Deckeln,
Reifen  und  Stäben  frachtfrei  Station  des  Herstellers  zurückzusenden.  Nach
Rücklieferung  wird  das  für  das  Gebinde  hinterlegte  Pfand  zurückvergütet
.n  Unter  Abzug  einer  Leihgebühr  von  10  vom  Hundert  des  Pfandbetrages  für
jeden  Monat.  Falls  die  Fässer  in  mangelhaftem  Zustande  zurückgeliefert

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