Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(195  )

69)  Bekanntmachung,

die  Anleihe  der  Stadt  Plauen  betreffend;
vom  isten  October  1853.

W39,  Friedrich  August,  vön  GOTTES  Gnaden  äKönig  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.

thun  hiermit  kund  und  zu  wissen,  daß  Wir,  nachdem  von  dem  Stadtrathe  zu  Plauen  unter
Zustimmung  der  Stadtverordneten  daselbst  zu  Regulirung  des  communlichen  Schuldenwesens
  die  Eröffnung  einer  Anleihe  von  Achtzig  Tausend  Thalern  —  —  gegen
jährliche  Verzinsung  mit  4  vom  Hundert,  und  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,
Seiten  des  Letzteren  unaufkündbaren,  und  vom  Jahre  1854  an  in  jährlichen  Raten  auszuloosenden
  Schuldscheinen  über  500  Thaler,  200  Thaler,  100  Thaler,  50  Thaler
und  25  Thaler  beschlossen  worden,  zu  diesem  Unternehmen  unter  den  deshalb  festgestellten
Bedingungen  auf  Vortrag  Unserer  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  Unsere  Genehmigung
  ertheilt  haben.

Auch  haben  Wir  demnächst  den  gedachten  Schuldscheinen  die  rechtlichen  Vorzüge  der
inländischen  Staatspapiere,  welche  diesen  in  Betreff  des  Verfahrens  wegen  vernichteter
oder  verloren  gegangener  dergleichen  Papiere,  sowie  der  dazu  gehörigen  Zinsscheine  und
Zinsleisten  in  den  Reseripten  vom  25sten  Juli  (Cod.  Aug.  Forts.  II,  Abth.  2,  Seite
901)  und  29sten  November  1777  (ebendaselbst  Seite  2  3),  sowie  vom  2  Ssten  Juni
1791  (ebendaselbst  Seite  74)  und  in  der  Verordnung  vom  6ten  October  1824  (Gesetzsammlung
  desselben  Jahres,  Seite  195)  zugestanden  sind,  dergestalt  verliehen,  daß  diese
Bestimmungen  auch  auf  die  Papiere  der  Anleihe  der  Stadt  Plauen  in  Anwendung  zu
bringen  sind,  und  soll  dießfalls  das  Mortificationsverfahren  vor  Unserem  Justizamte  zu
Plauen  oder  dem  künftig  an  dessen  Stelle  tretenden  Gerichte  stattfinden.

Hiernach  haben  sich  Unsere  Collegien,  Dicasterien,  Gerichte  und  Obrigkeiten,  sowie
sonst  Jedermann,  dem  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  1  sten  October  1853.

Friedrich  August.

G  Dr.  Ferdinand  Zschinsky.
Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.