1496 Nr. 196. 1918.
3.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung ist der Staats-
kommissar für Demobilmachung.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke bildet einen Kommunalverband im
Sinne der Verordnung. Vorsitzender des Demobilmachungsausschusses ist der
Vorsitzende der Kreisbehörde für Volksernährung; er ist befugt, sich durch die
Mitglieder der Kreisbehörde und die ihm in seiner Eigenschaft als Vorsitzender
der Kreisbehörde bestellten Vertreter vertreten zu lassen.
Die Befugnisse aus § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung werden dem Staats-
kommissar für Demobilmachung übertragen.
Schwerin, den 12. November 1918.
Ministerium des innern
Dr. Wendorff.
voerordnung
über die wirtschaftliche Demobilmachung.
Vom 7. November 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RGBl. S. 327)
folgende Verordnung erlassen: "
5 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Anordnungen zu erlassen, welche erforder-
lich sind, um Störungen des Wirtschaftslebens infolge der wirtschaftlichen Demobil-
machung vorzubeugen oder abzuhelfen.
Dem Reichskanzler oder der von ihm zur Durchführung des Abs. 1 bestimmten
Stelle wird ein Beirat beigegeben, der aus je einem Vertreter der im Bundesrats-
ausschusse für Handel und Verkehr vertretenen Bundesstaaten besteht; in grundsätz-
lichen Fragen ist der Beirat zur Mitwirkung heranzuziehen.
§ 2.
Die Landeszentralbehörden bestellen für die Bezirke der höheren Verwaltungs-
behörden oder für besonders bestimmte Bezirke Demobilmachungskommissare.
Der Reichskanzler kann für die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden,
die zu verschiedenen Bundesstaaten gehören, oder für Teile von solchen Bezirken nach Be-
nehmen mit den beteiligten Landeszentralbehörden Demobilmachungskommissare bestellen.