Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1496 Nr. 196. 1918. 
3. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung ist der Staats- 
kommissar für Demobilmachung. 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke bildet einen Kommunalverband im 
Sinne der Verordnung. Vorsitzender des Demobilmachungsausschusses ist der 
Vorsitzende der Kreisbehörde für Volksernährung; er ist befugt, sich durch die 
Mitglieder der Kreisbehörde und die ihm in seiner Eigenschaft als Vorsitzender 
der Kreisbehörde bestellten Vertreter vertreten zu lassen. 
Die Befugnisse aus § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung werden dem Staats- 
kommissar für Demobilmachung übertragen. 
Schwerin, den 12. November 1918. 
Ministerium des innern 
Dr. Wendorff. 
voerordnung 
über die wirtschaftliche Demobilmachung. 
Vom 7. November 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RGBl. S. 327) 
folgende Verordnung erlassen: " 
5 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Anordnungen zu erlassen, welche erforder- 
lich sind, um Störungen des Wirtschaftslebens infolge der wirtschaftlichen Demobil- 
machung vorzubeugen oder abzuhelfen. 
Dem Reichskanzler oder der von ihm zur Durchführung des Abs. 1 bestimmten 
Stelle wird ein Beirat beigegeben, der aus je einem Vertreter der im Bundesrats- 
ausschusse für Handel und Verkehr vertretenen Bundesstaaten besteht; in grundsätz- 
lichen Fragen ist der Beirat zur Mitwirkung heranzuziehen. 
§ 2. 
Die Landeszentralbehörden bestellen für die Bezirke der höheren Verwaltungs- 
behörden oder für besonders bestimmte Bezirke Demobilmachungskommissare. 
Der Reichskanzler kann für die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden, 
die zu verschiedenen Bundesstaaten gehören, oder für Teile von solchen Bezirken nach Be- 
nehmen mit den beteiligten Landeszentralbehörden Demobilmachungskommissare bestellen.
	        
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