Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 12. 1918. 91 
werden, dürfen die Hersteller außer der Leihgebühr einen der Wertminde- 
rung entsprechenden Betrag abziehen. 
3. Die Leihgebühr für die Gebinde fällt mindestens für einen Monat den 
behördlichen Verteilungsstellen (I, 2) zur Last. 
* 3 
Für Lieferungen an Heer und Marine gelten die von der Kriegsgesellschaft den 
Herstellern mitgeteilten Sonderbestimmungen. 
* 4. 
Die Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft, betreffend den Absatz von Sauerkraut, 
om 3. März 1917 (Reichsanzeiger Nr. 55 vom 5. März) wird ausgehoben. 
8 6. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs- 
anzeiger in Kraft. 
Berlin, den 31. Dezember 1917. 
Kriegsgesellschaft fürs Sauerkraut m. b. H. 
Markfeldt. " 
(2) Bekanntmachung vom 7. Dezember 1917, betreffend Zulegung des Allodial- 
gutes Zaschendorf zum Familienfideikommiß über die Güter Dambeck, Bolle- 
wick, Naetebow und Spitzkuhn. 
Der Landrat Freiherr Friedrich von Langermann und Erlencamp auf 
Dambeck und Zaschendorf hat durch eine unter dem heutigen Tage landesherrlich 
bestätigte Zusatzakte zu dem von ihm am 26. Mai 1903 errichteten Familien= 
fideikommiß über die Güter Dambeck, Bollewick, Naetebow und Spitzkuhn das 
im Amte Crivitz belegene Allodialgut Zaschendorf zugelegt. 
Schhwerin, den 7. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Im Auftrager Hesuck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.