Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr. 13. 1918. 
welche sonstigen Kleinhändler mit Verbandstoffen (Drogisten) wie Apotheken 
zu behandeln, also zur Versorgung durch die Hersteller (Großhändler) von 
der Reichsbekleidungsstelle zuzulassen sind, 
welchen Großverbrauchern (größeren industriellen Werken, Staatsbetrieben 
usw.) der unmittelbare Bezug von den Herstellern (Großhändlern) gestattet 
werden soll, 
welche Arten der jetzt geführten baumwollenen Verbandstoffe künftig nicht 
mehr hergestellt werden sollen, ç 
inwieweit Anträgen auf Genehmigung zu anderweitiger Verwendung von 
Mullgeweben ohne Schädigung der Versorgung der Bevölkerung mit eigent- 
lichen Verbandstoffen stattgegeben werden kann. 
Sie erteilt ferner der Reichsbekleidungsstelle Ratschläge in allen Fällen, in denen 
sie darum angegangen wird. 
Berlin, den 12. Januar 1918. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 
(3) Bekanntmachung vom 21. Januar 1918, betreffend Befreiung der Haus- 
schlachtungen vom Beschauzwang in den Fällen des § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 
der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit 
Schweinen vom 19. Oktober 1917. 
Bei Schlachttieren, von denen Fleisch auf Grund des § 10 MUbs. 2 und 
§* 11 Abs. 2 der Verordnung über die. Regelung des Fleischverbrauchs und 
den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 (Reichsgesetzblatt 1917 
Nr. 185) an den Kommunalverband abzugeben ist, deren Fleisch aber im 
übrigen ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden 
soll, darf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau unter den Voraussetzungen des 
§2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. [Juni 
1900 (Reichsgesetzblatt 1900 Nr. 27) unterbleiben. 
Schwerin, den 21. Januar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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