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Nr. 13. 1918.
welche sonstigen Kleinhändler mit Verbandstoffen (Drogisten) wie Apotheken
zu behandeln, also zur Versorgung durch die Hersteller (Großhändler) von
der Reichsbekleidungsstelle zuzulassen sind,
welchen Großverbrauchern (größeren industriellen Werken, Staatsbetrieben
usw.) der unmittelbare Bezug von den Herstellern (Großhändlern) gestattet
werden soll,
welche Arten der jetzt geführten baumwollenen Verbandstoffe künftig nicht
mehr hergestellt werden sollen, ç
inwieweit Anträgen auf Genehmigung zu anderweitiger Verwendung von
Mullgeweben ohne Schädigung der Versorgung der Bevölkerung mit eigent-
lichen Verbandstoffen stattgegeben werden kann.
Sie erteilt ferner der Reichsbekleidungsstelle Ratschläge in allen Fällen, in denen
sie darum angegangen wird.
Berlin, den 12. Januar 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
(3) Bekanntmachung vom 21. Januar 1918, betreffend Befreiung der Haus-
schlachtungen vom Beschauzwang in den Fällen des § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2
der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit
Schweinen vom 19. Oktober 1917.
Bei Schlachttieren, von denen Fleisch auf Grund des § 10 MUbs. 2 und
§* 11 Abs. 2 der Verordnung über die. Regelung des Fleischverbrauchs und
den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 (Reichsgesetzblatt 1917
Nr. 185) an den Kommunalverband abzugeben ist, deren Fleisch aber im
übrigen ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden
soll, darf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau unter den Voraussetzungen des
§2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. [Juni
1900 (Reichsgesetzblatt 1900 Nr. 27) unterbleiben.
Schwerin, den 21. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.