Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr.  13.  1918.

welche  sonstigen  Kleinhändler  mit  Verbandstoffen  (Drogisten)  wie  Apotheken
zu  behandeln,  also  zur  Versorgung  durch  die  Hersteller  (Großhändler)  von

der  Reichsbekleidungsstelle  zuzulassen  sind,

welchen  Großverbrauchern  (größeren  industriellen  Werken,  Staatsbetrieben

usw.)  der  unmittelbare  Bezug  von  den  Herstellern  (Großhändlern)  gestattet
werden  soll,

welche  Arten  der  jetzt  geführten  baumwollenen  Verbandstoffe  künftig  nicht

mehr  hergestellt  werden  sollen,  ç

inwieweit  Anträgen  auf  Genehmigung  zu  anderweitiger  Verwendung  von
Mullgeweben  ohne  Schädigung  der  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  eigentlichen
  Verbandstoffen  stattgegeben  werden  kann.

Sie  erteilt  ferner  der  Reichsbekleidungsstelle  Ratschläge  in  allen  Fällen,  in  denen

sie  darum  angegangen  wird.

Berlin,  den  12.  Januar  1918.

Reichsbekleidungsstelle.

Geheimer  Rat  Dr.  Beutler,
Reichskommissar  für  bürgerliche  Kleidung.

(3)  Bekanntmachung  vom  21.  Januar  1918,  betreffend  Befreiung  der  Hausschlachtungen
  vom  Beschauzwang  in  den  Fällen  des  §  10  Abs.  2  und  §  11  Abs.  2
der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  und  den  Handel  mit
Schweinen  vom  19.  Oktober  1917.

Bei  Schlachttieren,  von  denen  Fleisch  auf  Grund  des  §  10  MUbs.  2  und
§*  11  Abs.  2  der  Verordnung  über  die.  Regelung  des  Fleischverbrauchs  und
den  Handel  mit  Schweinen  vom  19.  Oktober  1917  (Reichsgesetzblatt  1917
Nr.  185)  an  den  Kommunalverband  abzugeben  ist,  deren  Fleisch  aber  im
übrigen  ausschließlich  im  eigenen  Haushalt  des  Besitzers  verwendet  werden
soll,  darf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  unter  den  Voraussetzungen  des
§2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  vom  3.  [Juni
1900  (Reichsgesetzblatt  1900  Nr.  27)  unterbleiben.

Schwerin,  den  21.  Januar  1918.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.