Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  11.  1918.

Bekanntmachung,

betreffend  Zustimmung  zur  Herstellung  und  den  Verkehr  mit  Schuhwarenbestandteilen,
  die  ganz  oder  zum  Teil  aus  Gummi  bestehen.

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Auf  Grund  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  der
Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Schuhsohlen,  Sohlenschonern,  ohlenbewehrungen
und  Lederersatzstoffen,  vom  4.  Jannar  1917  (Rl.  S.  10)7)  in  Verbindung  mit  den
Bekanntmachungen,  betreffend  Anderung  dieser  Ausführungsbestimmungen,  vom
1.  August  1917  (RGBl.  S.  679)  und  vom  7.  November  1917  (RGl.  S.  1014)  sowie
auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Auskunftpflicht  vom  12.  Juli  1917  (RGBl.
S.  604)  **)  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachnng  der  Ersatzsohlen-Gesellschaft  vom
18.  August  1917  folgendes  bestimmt:

81.

1.  Die  Herstellung  von  Sohlen,  Absätzen,  Ecken  und  Ferseneinlagen,  die  unter
Benutzung  von  Preßformen  aus  Gummi,  Altgummi  oder  Gummiregeneraten  hergestellt
  sind,  ist  verboten.

2.  Die  allgemeine  Zustimmung  zur  Herstellung  von  Gummisohlenplatten  wird
bis  auf  Widerruf  mit  folgender  Maßgabe  erteilt:

a)  Gummisohlenplatten  dürfen  nur  noch  in  einer  Stärke  von  3½  bis  4  mm,
und  zwar  in  zwei  Ausführungen,  hergestellt  werden:
1.  Platten  mit  Gewebeeinlagen  (entweder  eine  Unterlage  und  eine  Einlage
  oder  mindestens  zwei  Einlagen),
2.  Platten  ohne  jede  Einlage,  Umlage  oder  Unterlage.
b)  Die  Platten  sind  aus  erprobten  Mischungen  herzustellen,  die  für  eine  genügende
  Tragdauer  Gewähr  leisten.

vbest  8  Mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird
estraft:
1.  wer  den  Vorschriften  des  §  1  oder  bei  der  Genehmigung  festgetzten  Bedingungen
  zuwiderhandelt,
2.  wer  den  Vorschriften  des  §  2  Absatz  2  und  3  zuwiderhandelt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,  auf  die  sich  die
strasbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

1W#  **)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  nach  §§  1,  2  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht  oder  wer  vorsätzlich  der
Vorschrift  im  §  3  Absatz  1  zuwider  die  Einsicht  in  die  Geschäftsbriefe  oder  Geschäftsbücher  oder  die
Besichtigung  oder  Untersuchung  der  Betriebseinrichtungen  oder  Räume  verweigert,  oder  wer  vorsätzlich
  die  genläß,8  3  Absatz  2  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  lechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  K4(  oder  mit  einer  dieser
  Strafen  bestraft;  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  worden  sind,  im  Urteil  als  dem  Staate
verfallen  erklärt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Auskunftspflichtigen  gehören  oder  nicht.
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  gemäß  §8§  1,  2  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt
  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  oder  wer  fahrlässig  die  gemäß  8  3  Abf.  2
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,  wird  mit  Geldstrafe  bls  zu
dreitausend  Mark  bestraft.