1616 Nr. 220. 1918.
1. im Großhandel M 5.— 4,
2. im Kleinhandel. 198,— .
für 50 kg.“ « «-Schwerin,
den 2. Dezember 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher.
(5) Bekanntmachung vom 7. Dezember 1918, betreffend Ausstellung von Mahlund
Schrotkarten. "„
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu.
Schwerin vom 5. Dezember 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Aufhebung der Bestimmung in § 10 Absatz 1 Satz 2 der Bekanntmachung
vom 18. Juli d. Is. — Rbl. Nr. 128 — wird genehmigt.
Schwerin, den 7. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern.
' Dr. Wendorff.
Bekanntmachung.
AIn Abänderung einzelner Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. Juli d. Is.
— Rbl. Nr. 128 — erläßt die Landesbehörde folgende Amordnungen.
J.
In § 4 Satz 2 sind die Worte „im Gebiet der Großherzoglichen Amter, der Städte
und im Klostergebiet auch der Ortsobrigkeit“ sowie das Komma hinter dem Worte
„Kommunalverband“ zu streichen.
8 10 rhält folgende Fassung:
Die Ausstellung der Erlaubnisscheine (Mahl= oder Schrotkarten) erfolgt vom
15. Dezember d. Js. durch die Kreisbehörde für Volksernährung bezw. deren Geschäftsstelle
(Kornstelle, Wirtschaftskartenabteilung).
Die ausstellende Behörde ist verpflichtet, bei der Ausstellung die Personenzahl an
der Hand der Selbstversorgerliste zu prüfen und dabei festzustellen, ob inzwischen Aboder
Zugänge erfolgt sind (§& 4 und 6), und sofort bei der Ausstellung den Tag der
Ausstellung und die Menge der zur Verarbeitung freigegebenen Früchte in die Selbstversorgerliste
und in die Wirtschaftskarte einzutragen.
Die Erlaubnisscheine (Mahl= und Schrotkarten) sind nur innerhalb der auf ihnen
vermerkten Fristen, die nicht länger als 2 Monate vom Tage der Ausstellung ab
laufen dürfen, gültig.
III.
Der Absatz 2 des § 11 kommt in Fortfall.
Schwerin, den 5. Dezember 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher.
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