Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1616  Nr.  220.  1918.

1.  im  Großhandel  M  5.—  4,
2.  im  Kleinhandel.  198,—  .
für  50  kg.“  «  «-Schwerin,
  den  2.  Dezember  1918.
Landesbehörde  für  Volksernährung.
E.  v.  Blücher.

(5)  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1918,  betreffend  Ausstellung  von  Mahlund
  Schrotkarten.  "„

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu.
Schwerin  vom  5.  Dezember  1918  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
  Die  Aufhebung  der  Bestimmung  in  §  10  Absatz  1  Satz  2  der  Bekanntmachung
  vom  18.  Juli  d.  Is.  —  Rbl.  Nr.  128  —  wird  genehmigt.

Schwerin,  den  7.  Dezember  1918.

Mecklenburg-Schwerinsches  Ministerium  des  Innern.
'  Dr.  Wendorff.

Bekanntmachung.

AIn  Abänderung  einzelner  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  18.  Juli  d.  Is.
—  Rbl.  Nr.  128  —  erläßt  die  Landesbehörde  folgende  Amordnungen.
J.
In  §  4  Satz  2  sind  die  Worte  „im  Gebiet  der  Großherzoglichen  Amter,  der  Städte
und  im  Klostergebiet  auch  der  Ortsobrigkeit“  sowie  das  Komma  hinter  dem  Worte
„Kommunalverband“  zu  streichen.

8  10  rhält  folgende  Fassung:

Die  Ausstellung  der  Erlaubnisscheine  (Mahl=  oder  Schrotkarten)  erfolgt  vom
15.  Dezember  d.  Js.  durch  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung  bezw.  deren  Geschäftsstelle
  (Kornstelle,  Wirtschaftskartenabteilung).

Die  ausstellende  Behörde  ist  verpflichtet,  bei  der  Ausstellung  die  Personenzahl  an
der  Hand  der  Selbstversorgerliste  zu  prüfen  und  dabei  festzustellen,  ob  inzwischen  Aboder
  Zugänge  erfolgt  sind  (§&  4  und  6),  und  sofort  bei  der  Ausstellung  den  Tag  der
Ausstellung  und  die  Menge  der  zur  Verarbeitung  freigegebenen  Früchte  in  die  Selbstversorgerliste
  und  in  die  Wirtschaftskarte  einzutragen.

Die  Erlaubnisscheine  (Mahl=  und  Schrotkarten)  sind  nur  innerhalb  der  auf  ihnen
vermerkten  Fristen,  die  nicht  länger  als  2  Monate  vom  Tage  der  Ausstellung  ab
laufen  dürfen,  gültig.

 

III.
Der  Absatz  2  des  §  11  kommt  in  Fortfall.
Schwerin,  den  5.  Dezember  1918.
Landesbehörde  für  Volksernährung.
E.  v.  Blücher.

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