1622
Nr. 221. 1918.
Ausnahme der unter Ziffer 2 Genannten — werden von der Zahlung
der im Jahre 1919 satzungsmäßig fällig werdenden Beiträge zu den
Kassen dieser Witweninstitute befreit;
2. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die unter Nr. II Ziff. 4e und i2
der Verordnung vom 21. August 1918 zur Erläuterung der Verordnung
vom 29. Dezember 1917 (Rbl. 1918 Nr. 150 Seite 11683) bezeichneten
Mitglieder.
II.
Die durch die Bestimmung unter 1 ausfallenden Witwenkassenbeiträge für
das Jahr. 1919 werden an die Witwenkassen gezahlt:
1. Für die im Amte befindlichen oder mit Pension in den Ruhestand
versetzten Beamten und Lehrer, die vom bisherigen Landesherrn oder
in dessen Auftrage oder von der gegenwärtigen Regierung oder in deren
Auftrage angestellt worden sind und ihr Gehalt oder ihr Ruhegehalt
aus einer bisher landesherrlichen Kasse beziehen: aus der Renterei;
für die im Amte befindlichen oder mit Pension in den Ruhestand versetzten
Lehrer an städtischen oder landschaftlichen Landschulen, die ihr
Gehalt oder Ruhegehalt nicht aus einer bisherigen landesherrlichen
Kasse beziehen: von der Stadt, die das Gehalt oder Ruhegehalt zahlt;
3. für die übrigen Mitglieder: aus der Landessteuerkasse.
Schwerin, den 4. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Staatsministerium.
Dr. Wendorff. Dethloff: Erdmann. Sivkovich. Starosson.
(8) Bekanntmachung vom 4. Dezember 1918 zur Abänderung und Ergänzung
der Verordnung vom 12. März 1918, betreffend die Gewährung von laufenden
Kriegsteuerungszulägen bezw. Kriegsbeihilfen an die im. Dienst stehenden usw.
Lehrer an ritter= und landschaftlichen Landschulen usw.
In Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 12. März 1918,
betreffend die Gewährung von laufenden Kriegsteuerungszulagen bezw. Kriegsbeihilfen
an die im Dienst usw. stehenden Lehrer an ritter= und landschaftlichen
Landschulen usw., (Rbl. 1918 Nr. 51) bestimmt das Staatsministerium rückwirkend
vom 24. bezw. 1. Oktober 1918 ab, was folgt: