Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1622

Nr.  221.  1918.

Ausnahme  der  unter  Ziffer  2  Genannten  —  werden  von  der  Zahlung
der  im  Jahre  1919  satzungsmäßig  fällig  werdenden  Beiträge  zu  den
Kassen  dieser  Witweninstitute  befreit;

2.  Die  Befreiung  erstreckt  sich  nicht  auf  die  unter  Nr.  II  Ziff.  4e  und  i2

der  Verordnung  vom  21.  August  1918  zur  Erläuterung  der  Verordnung
  vom  29.  Dezember  1917  (Rbl.  1918  Nr.  150  Seite  11683)  bezeichneten
  Mitglieder.

II.

Die  durch  die  Bestimmung  unter  1  ausfallenden  Witwenkassenbeiträge  für

das  Jahr.  1919  werden  an  die  Witwenkassen  gezahlt:

1.  Für  die  im  Amte  befindlichen  oder  mit  Pension  in  den  Ruhestand

versetzten  Beamten  und  Lehrer,  die  vom  bisherigen  Landesherrn  oder
in  dessen  Auftrage  oder  von  der  gegenwärtigen  Regierung  oder  in  deren
Auftrage  angestellt  worden  sind  und  ihr  Gehalt  oder  ihr  Ruhegehalt
aus  einer  bisher  landesherrlichen  Kasse  beziehen:  aus  der  Renterei;

für  die  im  Amte  befindlichen  oder  mit  Pension  in  den  Ruhestand  versetzten

  Lehrer  an  städtischen  oder  landschaftlichen  Landschulen,  die  ihr
Gehalt  oder  Ruhegehalt  nicht  aus  einer  bisherigen  landesherrlichen
Kasse  beziehen:  von  der  Stadt,  die  das  Gehalt  oder  Ruhegehalt  zahlt;

3.  für  die  übrigen  Mitglieder:  aus  der  Landessteuerkasse.
Schwerin,  den  4.  Dezember  1918.

Mecklenburg-Schwerinsches  Staatsministerium.

Dr.  Wendorff.  Dethloff:  Erdmann.  Sivkovich.  Starosson.

(8)  Bekanntmachung  vom  4.  Dezember  1918  zur  Abänderung  und  Ergänzung
der  Verordnung  vom  12.  März  1918,  betreffend  die  Gewährung  von  laufenden
Kriegsteuerungszulägen  bezw.  Kriegsbeihilfen  an  die  im.  Dienst  stehenden  usw.
Lehrer  an  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen  usw.

In  Abänderung  und  Ergänzung  der  Verordnung  vom  12.  März  1918,

betreffend  die  Gewährung  von  laufenden  Kriegsteuerungszulagen  bezw.  Kriegsbeihilfen
  an  die  im  Dienst  usw.  stehenden  Lehrer  an  ritter=  und  landschaftlichen
Landschulen  usw.,  (Rbl.  1918  Nr.  51)  bestimmt  das  Staatsministerium  rückwirkend
  vom  24.  bezw.  1.  Oktober  1918  ab,  was  folgt: