Nr. 221. 1918. 1623
Artikel I.
Die Bestimmungen unter-a und b des § 1 der Verordnung vom 12. März
1918 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
a) verheiratete Lehrer und Lehrerinnen nach folgender Skala:
kinderlss liäehrlich 600 4
mit 1 Kinnd 660 M
mit 2 Kinden,„ 720 2##
mit 3 Kindern . „75380
mit 4 Kinden "„ 840 4
und für jedes weitere Kind immer 10 0% mehr des für das kinderlos
verheiratete Ehepaar eingesetzten Grundbetrages;
unverheiratete Lehrer und Lehrerinnen jährlich 420 .7, jedoch erhalten
unverheiratete Inhaber einer ritter= oder landschaftlichen Landschule
nur 240 JX jährlich, wenn ihnen mit Genehmigung des Ministeriums,
Abteihung für Unterrichtsangelegenheiten, an Stelle des
gesetzlichen Einkommens freie Station gewährt wird — vgl. § 13 der
Grundsätze für die Veranschlagung des Diensteinkommens der ritteryund
landschaftlichen Landschullehrer usw. (Anlage A der Verordnung
vom 28. April 1908, betreffend die Dienstverhältnisse usw. der Lehrer
usw. an ritter- und landschaftlichen Landschulen — Rbl. 1908
Nr. 17.. 177). "
b
Artikel II.
An Stelle des § 3 der Verordnung vom 12. März 1918 tritt nachsiehende
Bestimmung:
Die bei dem Heere, bei der Flotte, bei der Militär- oder Marineverwaltung
Dienst tuenden oder bei den Verwaltungen in den besetzten
feindlichen Gebietsteilen beschäftigten oder im Sanitätsdienst
tätigen Lehrer erhalten die Kriegsteuerungszulagen nur soweit, daß
sie geldlich nicht schlechter stehen, als die nicht eingezogenen Lehrer
bei Gewährung jener Zulagen. Für die hiernach aufzumachende Berechnung
und für die Auszahlung der Zulagen gelten die Bestimmungen
unter Ziffer 1 Abs. 2—4, Ziffer 2—11 und Ziffer 16 der Bekanntmachung
des Staatsministeriums vom 29. April 1918, betreffend
die Gewährung der laufenden Kriegsteuerungsbeihilfen und
Kriegsteuerungszulagen an die beim Heere usw. Dienst tuenden
Beamten ufw. (Rbl. 1918 Nr. 79 S. 618 ff.).