Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  221.  1918.  1623

Artikel  I.

Die  Bestimmungen  unter-a  und  b  des  §  1  der  Verordnung  vom  12.  März
1918  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

a)  verheiratete  Lehrer  und  Lehrerinnen  nach  folgender  Skala:

kinderlss  liäehrlich  600  4
mit  1  Kinnd  660  M
mit  2  Kinden,„  720  2##
mit  3  Kindern  .  „75380
mit  4  Kinden  "„  840  4

und  für  jedes  weitere  Kind  immer  10  0%  mehr  des  für  das  kinderlos
verheiratete  Ehepaar  eingesetzten  Grundbetrages;
unverheiratete  Lehrer  und  Lehrerinnen  jährlich  420  .7,  jedoch  erhalten
  unverheiratete  Inhaber  einer  ritter=  oder  landschaftlichen  Landschule
  nur  240  JX  jährlich,  wenn  ihnen  mit  Genehmigung  des  Ministeriums,
  Abteihung  für  Unterrichtsangelegenheiten,  an  Stelle  des
gesetzlichen  Einkommens  freie  Station  gewährt  wird  —  vgl.  §  13  der
Grundsätze  für  die  Veranschlagung  des  Diensteinkommens  der  ritteryund
  landschaftlichen  Landschullehrer  usw.  (Anlage  A  der  Verordnung
vom  28.  April  1908,  betreffend  die  Dienstverhältnisse  usw.  der  Lehrer
usw.  an  ritter-  und  landschaftlichen  Landschulen  —  Rbl.  1908
Nr.  17..  177).  "

b

Artikel  II.

An  Stelle  des  §  3  der  Verordnung  vom  12.  März  1918  tritt  nachsiehende
Bestimmung:

Die  bei  dem  Heere,  bei  der  Flotte,  bei  der  Militär-  oder  Marineverwaltung
  Dienst  tuenden  oder  bei  den  Verwaltungen  in  den  besetzten
  feindlichen  Gebietsteilen  beschäftigten  oder  im  Sanitätsdienst
tätigen  Lehrer  erhalten  die  Kriegsteuerungszulagen  nur  soweit,  daß
sie  geldlich  nicht  schlechter  stehen,  als  die  nicht  eingezogenen  Lehrer
bei  Gewährung  jener  Zulagen.  Für  die  hiernach  aufzumachende  Berechnung
  und  für  die  Auszahlung  der  Zulagen  gelten  die  Bestimmungen
  unter  Ziffer  1  Abs.  2—4,  Ziffer  2—11  und  Ziffer  16  der  Bekanntmachung
  des  Staatsministeriums  vom  29.  April  1918,  betreffend
  die  Gewährung  der  laufenden  Kriegsteuerungsbeihilfen  und
Kriegsteuerungszulagen  an  die  beim  Heere  usw.  Dienst  tuenden
Beamten  ufw.  (Rbl.  1918  Nr.  79  S.  618  ff.).