1626 Nr. 221. 1918.
Abschnitt II.
Laufende Kriegsbeihilfen an die Lehrer und Lehrerinnen im Ruhestande,
sowie an die Witwen der im Dienst oder im Ruhestande verstorbenen
früheren Lehrer an den im § 1 genannten Schulen.
J.
84.
Die im Ruhestande lebenden früheren Lehrer und Lehrerinnen an den
Volks= und Bürgerschulen der Städte erhalten vom 1. Oktober 1918 ab bis auf
weiteres eine laufende Kriegsbeihilfe von jährlich 400 A.
85.
Den Ruhegehaltsempfängern, die als solche oder als wiederbeschäftigte Angestellte
bereits laufende Kriegsbeihilfen oder laufende Kriegsteuerungsbeihilfen
oder Kriegsteuerungszulagen aus einer öffentlichen Kasse empfangen, sind solche
Beihilfen oder Zulagen auf die ihnen noch dieser Bekanntmachung zustehenden
laufenden Kriegsbeihilfen anzurechnen. Vorkommendenfalls haben die betreffenden
Behörden dem Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten,
solche Ruhegehaltsempfänger unter Angabe der Höhe der bewilligten laufenden
Beihilfen oder Zulagen namhaft zu machen. Das Ministerium wird sodann
dem Magistrat entsprechende Mitteilung machen.
§ 6.
Die laufenden Kriegsbeihilfen sind von der Stadt zu gewähren, die das
Ruhegehalt zahlt. Die Magistrate haben die Bestimmungen dieser Bekanntmachung
nach pflichtmäßigem Ermessen selbständig zur Ausführung zu bringen,
in Zweifelsfällen jedoch die Entscheidung des Ministeriums, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten, einzuholen.
Die laufenden Kriegsbeihilfen sind gleichzeitig mit den Ruhegehalten für
den entsprechenden Zeitraum zu zahlen, erstmalig unter Nachzahlung der Beträge
für die seit dem 1. Oktober 1918 abgelaufene Zeit.
II.
87.
Die Witwen der im Dienst oder im Ruhestande verstorbenen früheren
Lehrer an den im § 1 genannten Schulen erhalten vom 1. Oktober 1918 ab