Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1626  Nr.  221.  1918.

Abschnitt  II.
Laufende  Kriegsbeihilfen  an  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  im  Ruhestande,
sowie  an  die  Witwen  der  im  Dienst  oder  im  Ruhestande  verstorbenen
früheren  Lehrer  an  den  im  §  1  genannten  Schulen.

J.
84.
Die  im  Ruhestande  lebenden  früheren  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den

Volks=  und  Bürgerschulen  der  Städte  erhalten  vom  1.  Oktober  1918  ab  bis  auf
weiteres  eine  laufende  Kriegsbeihilfe  von  jährlich  400  A.

85.

Den  Ruhegehaltsempfängern,  die  als  solche  oder  als  wiederbeschäftigte  Angestellte
  bereits  laufende  Kriegsbeihilfen  oder  laufende  Kriegsteuerungsbeihilfen
oder  Kriegsteuerungszulagen  aus  einer  öffentlichen  Kasse  empfangen,  sind  solche
Beihilfen  oder  Zulagen  auf  die  ihnen  noch  dieser  Bekanntmachung  zustehenden
laufenden  Kriegsbeihilfen  anzurechnen.  Vorkommendenfalls  haben  die  betreffenden
  Behörden  dem  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
solche  Ruhegehaltsempfänger  unter  Angabe  der  Höhe  der  bewilligten  laufenden
Beihilfen  oder  Zulagen  namhaft  zu  machen.  Das  Ministerium  wird  sodann
dem  Magistrat  entsprechende  Mitteilung  machen.

§  6.

Die  laufenden  Kriegsbeihilfen  sind  von  der  Stadt  zu  gewähren,  die  das
Ruhegehalt  zahlt.  Die  Magistrate  haben  die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung
  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  selbständig  zur  Ausführung  zu  bringen,
in  Zweifelsfällen  jedoch  die  Entscheidung  des  Ministeriums,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten,  einzuholen.

Die  laufenden  Kriegsbeihilfen  sind  gleichzeitig  mit  den  Ruhegehalten  für
den  entsprechenden  Zeitraum  zu  zahlen,  erstmalig  unter  Nachzahlung  der  Beträge
  für  die  seit  dem  1.  Oktober  1918  abgelaufene  Zeit.

II.

87.
Die  Witwen  der  im  Dienst  oder  im  Ruhestande  verstorbenen  früheren
Lehrer  an  den  im  §  1  genannten  Schulen  erhalten  vom  1.  Oktober  1918  ab