Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  17  1918.  123

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1918,  betreffend  Beschlagnahme  baumwollener
  Spinnstoffe  und  Garne  (Spinn=  und  Webverbot).

Die  nachstehende  Nachtrags-Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage  zu  der  Bekanntmachung
  vom  1.  April  1917,  betreffend  Beschlagnahme  baumwollener  Spinnstoffe
  und  Garne  (Spinn=  und  Webverbot),  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  diesseitige
  Bekanntmachung  vom  1.  April  1917  in  Nr.  60  Seite  399  des  Regierungs-Blatts
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  1.  Februar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Kachtragsbekanntmachung
Nr.  W  II.  2700/12.  17.  K.  R.A.

zu  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  II.  2700/2.  17.  K.R.A.  vom  1.  April  1917,
betreffend  Beschlagnahme  baumwollener  Spinnstoffe  und  Garne  (Spinnund
  Webverbot).

Vom  I1.  Februar  1918.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  nach  §  6  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in
der  Fassung  vom  26.  April  1917  (RGBl.  S.  376)  7)  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach
allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.  Auch  kann  der  Betrieb  des
Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen
  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (ReBl.  S.  603)  untersagt  werden.

 

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
  verwendet,  verkauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
  über  ihn  abschließt;

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich

zu  behandeln,  zuwiderhandelt;
lwer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

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