Nr. 17 1918. 123
(2) Bekanntmachung vom 1. Februar 1918, betreffend Beschlagnahme baumwollener
Spinnstoffe und Garne (Spinn= und Webverbot).
Die nachstehende Nachtrags-Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage zu der Bekanntmachung
vom 1. April 1917, betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe
und Garne (Spinn= und Webverbot), wird unter Bezugnahme auf die diesseitige
Bekanntmachung vom 1. April 1917 in Nr. 60 Seite 399 des Regierungs-Blatts
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser Anordnung
innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 1. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Kachtragsbekanntmachung
Nr. W II. 2700/12. 17. K. R.A.
zu der Bekanntmachung Nr. W. II. 2700/2. 17. K.R.A. vom 1. April 1917,
betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinnund
Webverbot).
Vom I1. Februar 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung
nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in
der Fassung vom 26. April 1917 (RGBl. S. 376) 7) bestraft wird, soweit nicht nach
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (ReBl. S. 603) untersagt werden.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
lwer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
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