Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

124  Nr.  17.  1918.

Artikel  I.

Die  Ziffer  1  des  §&  3  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  II.  2700/2.  17  K.R.A.,  betrefsend
  Beschlagnahme  baumwollener  Spinnstoffe  und  Garne  (Spinn=  und  Webverbot),
vom  1.  April  1917,  wonach  Auslandsspinnstoffe  und  Auslandsgarne  von  der  Beschlagnahme
  ausgenommen  sind,  wird  ausgehoben.

Artikel  II.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Februar  1918  in  Kraft.
Altona,  den  1.  Februar  1918.

Stellvertr.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1918,  betreffend  Höchstpreise  für  Spinnpapier
  aller  Art  sowie  für  Papiergarne  und  -Bindfaden,  auch  Beschlagnahme
von  Spinnpapier  usw.
Die  nachstehenden  Nachtragsbekanntmachungen  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  1.  d.  Mts.  betreffend:
1.  Höchstpreise  für  Spinupapier  aller  Art  sowie  für  Papiergarne  und
Bindfaden  und
2.  Beschlagnahme  von  Spinnpapier,  Papiergarn,  Zellstoffgarn  und  Papierbindfaden
  sowie  Meldepflicht  über  Papiergarnerzeugung,
werden  unter  Bezugnahme  auf  die  diesseitigen  Bekanntmachungen  vom  10.  Juli
1917  und  23.  Oktober  1917  in  Nr.  116  bezw.  186  des  Regierungs-Blatts,
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnungen
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  1.  Februar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Melz.