Nr. 18. 1918. 133
I. Der Absatz von Soda und Atznatron jeder Art (kalzinierte Soda, kristallisierte
Soda, Atznatron in fester und flüssiger Form, auch Atznatronabfallauge) ist nur gestattet
an Personen oder Firmen, welche sich durch einen im Lieferungsmonat über die angeforderte
Menge gültigen Zuteilungsschein als bezugsberechtigt ausweisen.
II. Erzeuger und Händler dürfen Soda und Atznatron an solche Händler abgeben,
welche den Verpflichtungsschein der Zentralstelle für Atzalkalien und Soda für
das Jahr 1918 unterzeichnet haben. Händler dürfen Soda und Atznatron an Verbraucher
nur auf Zuteilungsschein abgeben, an einen anderen Händler (Zwischenhändler)
nur, wenn der Zwischenhändler nachweist, daß bezugsberechtigte Verbraucher
die angeforderte Menge Soda oder Atznatron bei ihm unter Vorlegung der Zuteilungsscheine
bestellt haben.
III. Erzeuger und Händler haben zu Beginn jeden Monats über die im Vormonat
bezogenen und an die einzelnen Abnehmer abgelieferten Mengen Aufstellungen
an die Zentralstelle für Atzalkalien und Soda, Abteilung für Soda und Atznatron,
Berlin W. 9, Eichhornstraße 4, einzusenden.
IV Von den vorstehenden Beschränkungen wird nicht betroffen:
1. der Absatz von Soda und Atznatron, gereinigt und chemisch rein,
2. der Absatz derjenigen Mengen Kristallsoda, welche zur Zeit des Erlasses
dieser Bekanntmachung bereits vom Erzeuger in Verkehr gebracht
waren und welche von den Erzeugern künftig als verkehrsfreie Ware abgegeben
werden.
Berlin, den 24. Januar 1918.
Zentralstelle für Atzalkalien und Soda.
Dr. Horney.
(3) Bekanntmachung vom 30. Januar 1918, betreffend Februarmeldung für
gewerbliche Großverbraucher von Kohle.
Nachstehende in Nr. 21 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekanntmachung
des Reichskommissars für die Kohlenverteilung zu Berlin vom 20. Januar
d. Is., betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle,
Koks und Briketts über 10 t monatlich im Februar 1918, wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnuis gebracht.
Schwerin, den 30. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Melz.
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