Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  18.  1918.  133

I.  Der  Absatz  von  Soda  und  Atznatron  jeder  Art  (kalzinierte  Soda,  kristallisierte
Soda,  Atznatron  in  fester  und  flüssiger  Form,  auch  Atznatronabfallauge)  ist  nur  gestattet
an  Personen  oder  Firmen,  welche  sich  durch  einen  im  Lieferungsmonat  über  die  angeforderte
  Menge  gültigen  Zuteilungsschein  als  bezugsberechtigt  ausweisen.

II.  Erzeuger  und  Händler  dürfen  Soda  und  Atznatron  an  solche  Händler  abgeben,
  welche  den  Verpflichtungsschein  der  Zentralstelle  für  Atzalkalien  und  Soda  für
das  Jahr  1918  unterzeichnet  haben.  Händler  dürfen  Soda  und  Atznatron  an  Verbraucher
  nur  auf  Zuteilungsschein  abgeben,  an  einen  anderen  Händler  (Zwischenhändler)
  nur,  wenn  der  Zwischenhändler  nachweist,  daß  bezugsberechtigte  Verbraucher
die  angeforderte  Menge  Soda  oder  Atznatron  bei  ihm  unter  Vorlegung  der  Zuteilungsscheine
  bestellt  haben.

III.  Erzeuger  und  Händler  haben  zu  Beginn  jeden  Monats  über  die  im  Vormonat
  bezogenen  und  an  die  einzelnen  Abnehmer  abgelieferten  Mengen  Aufstellungen
an  die  Zentralstelle  für  Atzalkalien  und  Soda,  Abteilung  für  Soda  und  Atznatron,
Berlin  W.  9,  Eichhornstraße  4,  einzusenden.

IV  Von  den  vorstehenden  Beschränkungen  wird  nicht  betroffen:

1.  der  Absatz  von  Soda  und  Atznatron,  gereinigt  und  chemisch  rein,

2.  der  Absatz  derjenigen  Mengen  Kristallsoda,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses
  dieser  Bekanntmachung  bereits  vom  Erzeuger  in  Verkehr  gebracht
waren  und  welche  von  den  Erzeugern  künftig  als  verkehrsfreie  Ware  abgegeben
  werden.

Berlin,  den  24.  Januar  1918.

Zentralstelle  für  Atzalkalien  und  Soda.
Dr.  Horney.

(3)  Bekanntmachung  vom  30.  Januar  1918,  betreffend  Februarmeldung  für
gewerbliche  Großverbraucher  von  Kohle.
Nachstehende  in  Nr.  21  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  des  Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung  zu  Berlin  vom  20.  Januar
  d.  Is.,  betreffend  Meldepflicht  für  gewerbliche  Verbraucher  von  Kohle,
Koks  und  Briketts  über  10  t  monatlich  im  Februar  1918,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnuis  gebracht.

Schwerin,  den  30.  Januar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Melz.
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