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des Monarchen; er ist nach aussenhin der Repräsentant
des Staates, indem er sowohl dem Auslande gegenüber als auch
den eigenen Unterthanen den Willen des Staates vermittelt.
Die Verfassung des Deutschen Reichs hat von diesen Einrichtungen
der konstitutionellen Monarchie soviel übernommen,
dass zunächst der Reichstag an dem zweiten Stadium des Gesetzgebungsverfahrens
keinen Anteil erhalten hat. Ferner aber ist
sie, obwohl sie einen konstitutionell-monarchischen Einheitsstaat
nicht schaffen wollte, den Einrichtungen der konstitutionellen
Monarchie auch darin gefolgt, dass sie eine individuelle Persönlichkeit
zum Repräsentanten des Reichswillens bestellte. Es fand
also eine Zerreissung des Anteils, welchen der konstitutionell beschränkte
Monarch an der Gesetzgebung hat, statt: diejenigen
Befugnisse, kraft deren er auf die Bildung des Staatswillens bestimmend
einzuwirken hat, wurden bei Gründung des Deutschen
Reichs dem Bundesrate zugewiesen; als Repräsentant des gesetzgeberischen
Willens des Bundesrates dem Reichstage gegenüber
wurde der Kaiser bestellt; gleichfalls wurden dem Kaiser
diejenigen Handlungen zugewiesen, welche auf die Herbeiführung
der Rechtsverbindlichkeit des fertigen Reichswillens gerichtet
sind; endlich fielen ihm auch die Befugnisse zu, die Thätigkeit
der beiden gesetzgebenden Körperschaften in Gang zu setzen und
im Grange zu erhalten.
Man hat die Bestimmungen des Reichsstaatsrechtes über
das Gesetzgebungsverfahren vielfach getadelt und Verbesserungsvorschläge
gemacht, nach welchen die behaupteten Mängel zu
beseitigen seien. Soweit sich die Tadel auf den Mangel eines
kaiserlichen Vetos gegen die Reichsgesetze gründen, erscheinen
sie nicht gerechtfertigt; durch Einführung eines solchen Vetos
wäre ein vollkommener konstitutionell-monarchischer Einheitsstaat
hergestellt, welcher den Wünschen eines grossen Teils der
deutschen Regierungen und des deutschen Volkes widersprach
und noch widerspricht. Allerdings ein unbedingtes Initiativrecht