Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

0  --petenz

  des  Monarchen;  er  ist  nach  aussenhin  der  Repräsentant
des  Staates,  indem  er  sowohl  dem  Auslande  gegenüber  als  auch
den  eigenen  Unterthanen  den  Willen  des  Staates  vermittelt.

Die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  hat  von  diesen  Einrichtungen
  der  konstitutionellen  Monarchie  soviel  übernommen,
dass  zunächst  der  Reichstag  an  dem  zweiten  Stadium  des  Gesetzgebungsverfahrens
  keinen  Anteil  erhalten  hat.  Ferner  aber  ist
sie,  obwohl  sie  einen  konstitutionell-monarchischen  Einheitsstaat
nicht  schaffen  wollte,  den  Einrichtungen  der  konstitutionellen
Monarchie  auch  darin  gefolgt,  dass  sie  eine  individuelle  Persönlichkeit
  zum  Repräsentanten  des  Reichswillens  bestellte.  Es  fand
also  eine  Zerreissung  des  Anteils,  welchen  der  konstitutionell  beschränkte
  Monarch  an  der  Gesetzgebung  hat,  statt:  diejenigen
Befugnisse,  kraft  deren  er  auf  die  Bildung  des  Staatswillens  bestimmend
  einzuwirken  hat,  wurden  bei  Gründung  des  Deutschen
Reichs  dem  Bundesrate  zugewiesen;  als  Repräsentant  des  gesetzgeberischen
  Willens  des  Bundesrates  dem  Reichstage  gegenüber
  wurde  der  Kaiser  bestellt;  gleichfalls  wurden  dem  Kaiser
diejenigen  Handlungen  zugewiesen,  welche  auf  die  Herbeiführung
der  Rechtsverbindlichkeit  des  fertigen  Reichswillens  gerichtet
sind;  endlich  fielen  ihm  auch  die  Befugnisse  zu,  die  Thätigkeit
der  beiden  gesetzgebenden  Körperschaften  in  Gang  zu  setzen  und
im  Grange  zu  erhalten.

Man  hat  die  Bestimmungen  des  Reichsstaatsrechtes  über
das  Gesetzgebungsverfahren  vielfach  getadelt  und  Verbesserungsvorschläge
  gemacht,  nach  welchen  die  behaupteten  Mängel  zu
beseitigen  seien.  Soweit  sich  die  Tadel  auf  den  Mangel  eines
kaiserlichen  Vetos  gegen  die  Reichsgesetze  gründen,  erscheinen
sie  nicht  gerechtfertigt;  durch  Einführung  eines  solchen  Vetos
wäre  ein  vollkommener  konstitutionell-monarchischer  Einheitsstaat
  hergestellt,  welcher  den  Wünschen  eines  grossen  Teils  der
deutschen  Regierungen  und  des  deutschen  Volkes  widersprach
und  noch  widerspricht.  Allerdings  ein  unbedingtes  Initiativrecht